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Bundesfinanzhof (Az. VIII R 13/15) lässt jetzt den Abzug von Kapitalverlusten für Privatanleger zu

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22. Dezember 2017 (Datum der Veröffentlichung)

Bundesfinanzhof (Az. VIII R 13/15) lässt jetzt den Abzug von Kapitalverlusten für Privatanleger zu

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Krefeld Köln – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einer am 20.12.2017 veröffentlichten Entscheidung vom 24.10.2017 (Az. VIII R 13/15) für viele Privatanleger, die einen Ausfall einer Kapitalforderung (Abzug von Kapitalverlust) zu verzeichnen hatten, ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk bereitgestellt. Entgegen der bislang vertretenen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung sind z. B. durch Insolvenzen oder Sanierungen ausgefallene Privatdarlehen trotz der Zurechnung zur privaten Vermögensphäre als steuerlicher Verlust anzuerkennen (vgl. Stallmeyer Pressemeldung vom 22.12.2017).

Dies bedeutet, dass nunmehr die Aussicht besteht, dass Steuerpflichtige, die z. B. einem Verein, einer GmbH, einem fremden Unternehmen oder einer Privatperson Darlehen verzinslich zur Verfügung gestellt haben, diese im Fall eines definitiven Darlehensausfalls steuermindernd berücksichtigen können. Diese Rechtseinschätzung durch den BFH ist vollkommen neu und tritt für alle Jahre in Kraft, die unter das System der sogenannten Abgeltungssteuer fallen. Der BFH hat sich in vorbezeichneter Entscheidung auf die Rechtsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. März 2017 (Az. 2 BvL6/11) gestützt, nach der Kapitalrückzahlungen über dem Nennwert als Kapitaleinkünfte im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 Abs. 4 EStG anzusetzen sind. Im Umkehrschluss hat der Bundesfinanzhof darauf abgeleitet, dass entsprechende Verluste in Form von Darlehensausfällen steuermindernd zu berücksichtigen seien.

Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass insbesondere für Darlehensausfälle im Jahr 2012 und früher akuter Handlungsbedarf besteht. Soweit diese Steuerfestsetzungen nicht endgültig sind, so Larsen Lüngen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater von Dr. Stallmeyer in Krefeld und Erkelenz (Dr. Stallmeyer GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) kann unter bestimmten Voraussetzungen der Ansatz von Verlusten noch für das Jahr 2012 möglich sein. Sofern die Bescheide aufgrund von Steuererklärungen, die im Jahr 2013 eingereicht wurden, noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, ist es zwingend erforderlich, bis zum 31.12.2017 durch einen Änderungsantrag (am besten per Telefax) beim zuständigen Finanzamt die Geltendmachung von den Verlusten zu beantragen.

Besonders interessant könnte diese Information z. B. für Zeichner der sogenannten Tivoli-Anleihe des Fußballvereins Alemannia Aachen sein. Diese ist zum Jahreswechsel 2012/2013 wertlos geworden. Durch das neue Urteil des BFH könnten betroffene Anleger die entstandenen Verluste noch steuerlich geltend machen, sofern ihre Veranlagungen noch offen sind. Diese sollten deswegen bis Jahresende handeln.

Auch in Fällen eines Forderungsverzichtes oder eines Auflösungsverlustes einer Kapitalgesellschaft sollte vorsorglich ein fristwahrender Antrag eingereicht werden, um eine positive Rechtsfortentwicklung (Abzug von Kapitalverlust) ausnutzen zu können.

Ansprechpartner: Dipl.-Larsen Lüngen Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Pressemeldung: Volltext der Stallmeyer PM vom 22.12.2017

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