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Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen (BFH bestätigt stallmeyer Meinung)

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18. März 2016 (Datum der Veröffentlichung)

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Bareinnahmen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngst veröffentlichten Beschluss die Auffassung von stallmeyer zu den Einzelaufzeichnungspflichten bei der Kassenführung – hier für einen Fall im Taxigewerbe – bestätigt. Der BFH hat mit Beschluss vom 18.03.2015 (III B 43/14) hierbei klargestellt, dass die sich aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV ergebende Pflicht zur Einzelaufzeichnung unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem EStG wirkt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch solche Steuerpflichtige, die gemäß §§ 140 ff. AO nicht buchführungspflichtig sind, im Wesentlichen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten haben. Bareinnahmen sind auch von diesen grundsätzlich einzeln und zeitnah zu erfassen. Tägliche oder gar wöchentliche Aufzeichnungen genügen nicht den Anforderungen. Sofern hiervon, wie im entschiedenen Fall eines Taxiunternehmens, branchenspezifische Ausnahmen gemacht werden, müssen die Einnahmenursprungsaufzeichnungen (Schichtzettel, Auslesung Taxameter) lückenlos aufbewahrt werden. Verletzt der Unternehmer seine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung berechtigt. Durch dieses Urteil wird die Auffassung der stallmeyer-Experten im Rahmen der Beurteilung „Ordnungsmäßige Kassenführung beim Betrieb von Warenautomaten“ bestätigt.

Für Rückfragen stehen Herr Dipl.-Kfm. Larsen Lüngen und Herr Dipl.-Finanzwirt Klaus Resing gerne zur Verfügung.

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