#näherdran

Vorsicht bei der Auslagerung der CSR Berichterstattung aus dem Lagebericht

Näher dran – an Menschen, Themen, Aufgaben.

Unsere Experten

Dr. Marcus Michels

info@stallmeyer.de
+49 2161 57 555 0

Beitrag teilen

30. November 2017 (Datum der Veröffentlichung)

Vorsicht bei der Auslagerung der CSR Berichterstattung aus dem Lagebericht

stallmeyer-aktuelles-flagge
stallmeyer-designelement

CSR sind die drei wichtigsten neuen Buchstaben, die ab 2017 in die Finanzberichterstattung der deutschen Unternehmen aufgenommen wurden. CSR steht für den englischen Begriff, Corporate Social Responsibility, der im deutschen im Wesentlichen als Nachhaltigkeit übersetzt wird. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde in der EU-Änderungsrichtlinie 2014/95/EU der sogenannten „EU-CSR-Richtlinie“ europarechtlich kodifiziert und durch das CSR Richtlinie-Umsetzungsgesetz ins deutsche Handelsrecht eingeführt.

Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern sowie verschiedene Konzerne müssen ihre Lageberichterstattung nach § 289a, § 289b, § 289c, § 289d, § 289e, § 315b und § 315c HGB um nicht finanzielle Informationen erweitern. Demnach hat das zu berichtende Unternehmen den der Darstellung des Geschäftsmodells über

Die Art der Berichterstattung kann sowohl im Lagebericht bzw. im Konzernlagebericht erfolgen, jedoch ist auch eine Auslagerung in einen separaten Nachhaltigkeitsbericht in Papierform oder in einer Darstellung im Internet zulässig.

– Vorsicht Falle bei der Auslagerung ins Internet oder in einen gesonderten Bericht –

Eine Falle stellt sich jedoch für die berichtspflichtigen Unternehmen, da die ihre vollständige Nachhaltigkeitsberichterstattung aus dem Lagebericht bzw. Konzernlagebericht herausnehmen und separat abbilden.

Die Auslagerung entbindet die Unternehmen jedoch nicht von der Verpflichtung im Lagebericht (Vergleich § 289 Abs. 3 HGB) bzw. im Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 1 Satz 4) über nicht finanzielle Leistungsindikatoren, insbesondere Information über Umwelt und Arbeitnehmerbelange sowie über die Einhaltung der Frauenquote zu berichten, soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder die Lage des Unternehmens von Bedeutung ist.

Es ist deswegen bei einer etwaigen Auslagerung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in ein Internetportal oder in einen separaten Bericht darauf zu achten, dass die entsprechenden Informationen, sofern sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder die Lage des Unternehmens von Bedeutung sind, weiterhin im Lagebericht verbleiben müssen und auch Gegenstand der Abschlussprüfung (§ 316 ff. HGB) sind.

 

Für Rückfragen stehen Ihnen Larsen Lüngen und Herr Ralf Sieben gerne zur Verfügung.

Die Vielfalt unserer Kompetenzen

Unsere Leistungen im Überblick

Aussagekräftige Entscheidungsgrundlagen – das ist es, was Sie von uns bei Jahres- und Konzernabschlüssen, bei der Beurteilung von Transaktionen oder der Gestaltung interner Prozesse erwarten dürfen.

So gut wie jede unternehmerische Entscheidung wird von Steuer-Fragen gesteuert oder doch zumindest beeinflusst. Die qualifizierte und an Ihren nachhaltigen Zielen orientierte Beratung wird zunehmend komplexer.

Wir bieten Ihnen eine routinierte und professionelle Unterstützung, die optimal auf die individuellen Bedürfnisse Ihres Rechnungswesens und Ihrer Personalabteilung abgestimmt ist.

In kaufmännischen und rechtlichen Fragen profitieren Sie von der gemeinsamen, fachübergreifenden Beratung durch unsere Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte.

In der Unternehmensberatung sehen wir unsere Aufgabe darin, Risiken zu minimieren und eine positive Unternehmensentwicklung zu unterstützen – gerade in dynamischen Märkten.

stallmeyer hat sich in über 50 Jahren eine große Nähe zu spezifischen Themen erarbeitet. Hier sind wir in besonderem Maße mit den jeweiligen Rahmenbedingungen und Besonderheiten vertraut.

Das könnte Sie auch interessieren

Weitere Interessante Beiträge