Stallmeyer News, Nachhaltigkeit
EU-Kommission verabschiedet überarbeitete ESRS und einen freiwilligen Standard für kleinere Unternehmen
09.07.2026
Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission überarbeitete European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie einen freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen beschlossen. Ziel ist es, den administrativen Aufwand zu senken und gleichzeitig hochwertige, entscheidungsnützliche Nachhaltigkeitsinformationen zu sichern.
Was ist neu?
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Weniger Datenpunkte, klarere Standards: Die ESRS wurden gestrafft, vereinfacht und mit zusätzlichen Flexibilitäten versehen. Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt um über 60%, die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70%.
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Kosteneffekt: Die Änderungen sollen die Reporting-Kosten je Unternehmen um mehr als 30%reduzieren (im Einklang mit dem Ziel der Kommission, Berichtsaufwände um 25% zu senken).
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Freiwilliger Standard als Referenzrahmen für kleinere Unternehmen: Für Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs wird ein einheitlicher, verhältnismäßiger Standard bereitgestellt – insbesondere als Antwort auf ESG-Datenanfragen von Banken, Investoren und großen Geschäftspartnern.
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Value-Chain-Cap wird gestärkt: Unternehmen, die der CSRD unterliegen, sollen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette nicht mehr Informationen verlangen können als der freiwillige Standard abdeckt.
Warum ist das für den Mittelstand relevant?
Auch wenn viele KMU nicht direkt berichtspflichtig sind, steigt der indirekte Druck entlang der Liefer- und Finanzierungsketten. Ein standardisiertes, verhältnismäßiges Reporting kann helfen,
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wiederkehrende ESG-Anfragen effizienter zu bedienen,
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Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit zu erhöhen,
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und das „Fragebogen-Ping-Pong“ in Richtung eines konsistenten Berichtspakets zu beenden.
Wie geht es weiter?
Die delegierten Rechtsakte zur Überarbeitung der ESRS sowie zur Einführung des freiwilligen Standards werden nun an Europäisches Parlament und Rat übermittelt. Nach einer Prüffrist von 2 Monaten (ggf. verlängerbar um weitere 2 Monate) können die Maßnahmen in Kraft treten.
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