Gewerbeuntersagung: Erzwungenes Wohlverhalten spricht nicht für Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
03.06.2026
Ordnungs- und Gewerbeämter können einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn er gewerberechtlich unzuverlässig ist, weil er z.B. hohe Steuer- und Sozialabgabenschulden auftürmt oder eine Steuerhinterziehung begangen hat.
Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Gewerbeuntersagung auch dann rechtmäßig sein kann, wenn die Steuer- und Sozialabgabenschulden zwischenzeitlich beglichen worden sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Friseurin für mehrere Jahre keine Steuererklärungen abgegeben und war deshalb wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Durch die Nichtabgabe der Erklärungen hatte sie Steuern in Höhe von 36.500 € verkürzt. Neben den Steuerschulden hatte sie Schulden bei der Minijob-Zentrale, der Handwerkskammer, der Krankenkasse und der Stadtkasse.
Nachdem es ihr gelungen war, sämtliche Steuer- und Abgabenschulden zu tilgen, wollte sie die Gewerbeuntersagung rückabwickeln lassen. Doch das VG lehnte trotz der getilgten Schulden ab und verwies darauf, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse erst auf ganz erheblichen Druck von außen (z.B. vom Finanzamt) in Ordnung gebracht habe. Dieses erzwungene Wohlverhalten ließ nach Gerichtsmeinung nicht auf ihre neu gewonnene Zuverlässigkeit schließen, so dass an der Gewerbeuntersagung festzuhalten war.
Hinweis: Gewerbeuntersagungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit, der Arbeitnehmer und des Wirtschaftsverkehrs vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Personen, die ihre steuerlichen und sozialen Pflichten nicht erfüllen oder wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, sollen so dauerhaft vom Markt genommen werden.
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