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PPWR (Verordnung (EU) 2025/40): Was Unternehmen beachten müssen – Einordnung aus Steuer- und Prüfungssicht
13.08.2026
Verpackungen werden durch die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle) zu einem prüfungs- und steuerrelevanten Compliance-Thema: Nicht nur Produktdesign und Einkauf, sondern auch Dokumentation, Kostenstrukturen und Berichterstattung rücken in den Fokus. Seit dem 12. August 2026 gelten zentrale Anforderungen unmittelbar. Für Unternehmen heißt das vor allem: Rollen in der Lieferkette sauber zuordnen, Konformität nachweisen und Auswirkungen auf Rückstellungen, Investitionen, Bestände und Lageberichterstattung frühzeitig einordnen.
Was ist die PPWR und warum ist sie relevant?
Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie löst die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab und markiert einen Systemwechsel: Verpackungsrecht wird nicht mehr primär auf der Entsorgungsseite gedacht, sondern auf der Produktseite.
Jede Verpackung, die in der EU in Verkehr gebracht wird, muss künftig den Anforderungen der PPWR entsprechen – und das muss dokumentiert und nachgewiesen werden (u. a. durch technische Unterlagen und eine Konformitätserklärung/Declaration of Conformity (DoC)).
In Deutschland ergänzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. I v. 17.07.2026 Nr. 207) den europäischen Rahmen und regelt den nationalen Vollzug. Duale Systeme, Systembeteiligungspflicht und Pfandregelungen bleiben bestehen; neu sind insbesondere höhere Recyclinganforderungen sowie erweiterte Registrierungs- und Nachweispflichten.
Wen betrifft die PPWR?
Grundsätzlich alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, einsetzen, importieren oder vertreiben. Die PPWR unterscheidet dabei nach Rollen in der Lieferkette: Erzeuger, Importeure, Vertreiber. Welche Pflichten ein Unternehmen treffen, hängt davon ab, welche Rolle es für jede einzelne Verpackung einnimmt – die Zuordnung ist produktbezogen, nicht unternehmensbezogen.
Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz) können von bestimmten Pflichten befreit oder entlastet sein; eine vollständige Freistellung ist dies nicht.
Wichtig: Als Erzeuger gilt nicht nur, wer Verpackungen physisch herstellt, sondern auch, wer sie unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt (z. B. Private Label/Eigenmarke). Für Importeure gilt: Sie tragen die unmittelbaren Folgen bei Nicht-Konformität und haben eigene Prüfpflichten gegenüber dem Erzeuger.
Praxis-Hinweis (Lieferkette): In der Umsetzung ist entscheidend, ob Lieferanten (z. B. Verpackungshersteller, Händler, Co-Packer) die Informationen bereitstellen, die für DoC und technische Dokumentation erforderlich sind. Unternehmen sollten daher Datenanforderungen, Verantwortlichkeiten und Fristen prozessual und vertraglich absichern.
Was gilt ab wann?
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Frist |
Inhalt |
Vorlauf |
|---|---|---|
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11.02.2025 |
Inkrafttreten PPWR (VO (EU) 2025/40) |
erledigt |
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12.08.2026 |
Kernpflichten: Stoffbeschränkungen (PFAS, Schwermetalle), Konformitätserklärung (DoC), qualitative Verpackungsminimierung, EPR-Registrierung (VerpackDG) |
JETZT |
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12.08.2028 |
Harmonisierte Kennzeichnung; Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen; ökomodulierte Entsorgungsbeiträge |
2 Jahre |
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01.01.2030 |
Design-for-Recycling (Klassen A–D); Mindest-Rezyklatanteile Kunststoff 10–35 %; Leerraumquote max. 50 %; Einwegverbote; Mehrwegquoten |
3,5 Jahre |
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2035/2038 |
Verschärfte Recyclinganforderungen: ab 2035 nur Klassen A–C; ab 2038 nur A–B |
langfristig |
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2040 |
Rezyklatquoten bis 65 %; Reduktionsziel -15 % Pro-Kopf-Verpackungsabfall (ggü. 2018) |
langfristig |
Was Unternehmen jetzt (ab 12.08.2026) typischerweise aufsetzen sollten:
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Rollen-Mapping je Verpackung/Artikel (Erzeuger/Importeur/Vertreiber – produktbezogen).
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Nachweis- und Dokumentationsprozess zur Konformität (DoC, technische Unterlagen, Datenanfragen an Lieferanten).
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Material-/Stoffscreening (insbesondere bei risikobehafteten Materialien/Anwendungen).
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Verpackungsminimierung als dokumentierter Design- und Einkaufsgrundsatz (Leeraum, Gewicht, Materialeinsatz).
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Abgleich mit VerpackDG-Prozessen (Registrierung, Systembeteiligung, ggf. Vollständigkeitserklärung) inkl. Schnittstellen zur Finanzbuchhaltung.
Hinweis: Die PPWR enthält rund 30 Ermächtigungsgrundlagen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die teils erst bis 2030 oder später erlassen werden. Einzelne Anforderungen – insbesondere Schwellenwerte für Einwegverbote – sind daher noch nicht abschließend konkretisiert. Leitlinien und FAQ der EU-Kommission (Stand 30.03.2026) geben Orientierung, sind aber rechtlich nicht verbindlich.
Was bedeutet das bilanziell und steuerlich?
Die PPWR kann bilanzielle Konsequenzen haben, die bereits im Jahresabschluss 2026 zu beachten sein können. Wir möchten auf mögliche Berührungspunkte hinweisen; die konkrete Beurteilung erfordert stets eine Einzelfallprüfung.
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Rückstellungen: Soweit Verpflichtungen aus der PPWR am Bilanzstichtag wirtschaftlich entstanden und ihrer Höhe nach schätzbar sind (z. B. Systemgebühren, ökomodulierte EPR-Beiträge ab 2028), können Rückstellungspflichten nach § 249 HGB bzw. IAS 37 entstehen. Spezifische IDW- oder DRSC-Stellungnahmen zur PPWR liegen bislang nicht vor.
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Anlagevermögen: Investitionen in PPWR-konforme Anlagen sind grundsätzlich aktivierungsfähig. Bestehende Anlagen, die vor dem Ende ihrer Nutzungsdauer außer Betrieb genommen werden müssen, könnten außerplanmäßige Abschreibungen erfordern (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).
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Vorräte/Bestände (Praxisrelevanz): Wenn Verpackungsbestände (z. B. bedruckte Kartonagen, Folien, Etiketten) künftig nicht mehr konform eingesetzt werden können, kann dies Bewertungsfragen im Vorratsvermögen auslösen (Verwertbarkeit, Abverkaufs- und Umstellungspläne, Niederstwert).
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Lagebericht: Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind wesentliche PPWR-Risiken im Lagebericht darzustellen (insbesondere Kostenanstieg, Umstellungsrisiken, Lieferfähigkeit/Verfügbarkeit konformer Verpackungen).
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Steuerlich: Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG kommen für betroffene Unternehmen als Gestaltungsoption in Betracht. Rückstellungen mit mehr als zwölf Monaten Restlaufzeit unterliegen dem Abzinsungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG (derzeit 5,5 %; Rechtslage ist Gegenstand eines BVerfG-Verfahrens).
Wo können wir unterstützen?
Als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bieten wir Orientierung in den Bereichen, in denen wir Ihre Ansprechpartner sind. Die operative und rechtliche Umsetzung der PPWR liegt in der Verantwortung Ihres Unternehmens; wir helfen Ihnen, die relevanten Fragen zu strukturieren und die steuerlichen sowie bilanziellen Konsequenzen einzuordnen.
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Rollenklärung & Governance: Welche Pflichten treffen Ihr Unternehmen in welcher Eigenschaft (Erzeuger, Importeur, Vertreiber) – je Verpackung/Produkt?
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Daten & Nachweise: Strukturierung der DoC-/Dokumentationsanforderungen, Plausibilisierung von Lieferantendaten, Prozessschnittstellen zu Einkauf/Produkt/Logistik/Finance.
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Bilanzielle Würdigung: Prüfung rückstellungsfähiger Verpflichtungen, Bewertung von Drohverlustrisiken, Abschreibungsbedarf auf nicht mehr konforme Bestände/Anlagen.
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Lagebericht und CSRD/ESRS: Einordnung von PPWR-Risiken und Umstellungsaufwänden in die Berichterstattung (wo einschlägig).
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Steuerliche Gestaltung: Investitionsabzüge, Förderthemen, umsatzsteuerliche Fragen (z. B. Pfand, Rücknahme).
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Prüfung der Vollständigkeitserklärung: Wirtschaftsprüfer bestätigen die Mengenmeldung im Rahmen des dualen Systems; durch die PPWR können neue Abgrenzungs- und Nachweisfragen entstehen.
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