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Geringfügige Beschäftigung

Laut Bundessozialgericht (BSG) war bei einer nicht berufsmäßig ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung im Jahr 2010 bei einer Fünf-Tage-Woche nicht die damals geltende Zwei-Monats-Grenze, sondern die 50-Arbeitstage-Regelung anzuwenden (24.11.20, B 12 KR 34/19 R).

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