Immer häufiger kommt es in der Praxis vor, dass die Bausparkasse zuteilungsreife Bausparverträge kündigt, weil die Kunden die Darlehen nicht abrufen. Der Hintergrund ist, dass es bei älteren Bausparverträgen noch Zinsen von zwei bis drei Prozent auf das eingezahlte Kapital gibt. Nun ist die Frage in der Praxis, wie die Entschädigungen der Bausparkasse an den Kunden für die Vertragskündigung steuerlich behandelt werden.
Diese Frage wurde bereits 2017 bundeseinheitlich beantwortet und kürzlich von der OFD Nordrhein-Westfalen (Kurzinfo ESt Nr. 34/2017) aktualisiert.
Danach gilt steuerlich Folgendes für erhaltene Entschädigungen wegen Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse:
- Leisten die Bausparkassen wegen Beendigung des Bausparvertrags neben dem eingezahlten Kapital und den während der Vertragslaufzeit aufgelaufenen Zinsen zusätzlich Vergleichszahlungen, sind diese widerlegbar als Zahlungen für entgehende Zinsen zu behandeln. Damit sind Vergleichszahlungen nach § 24 Nr. 1a, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einkommensteuerpflichtig.
- Da Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen, muss die Bausparkasse die Kapitalertragsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.
- Sollte der Einbehalt der Abgeltungsteuer von der Bausparkasse nicht vorgenommen werden, muss der Steuerzahler die Entschädigung in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben.
Tipp für die Praxis
Ob eine Entschädigungszahlung in voller Höhe als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu versteuern ist, hängt davon ab, wie sich die Entschädigungszahlung zusammensetzt. Werden neben entgehenden Zinsen auch Entschädigungen für die Abschlussgebühren bezahlt, sind diese Zahlungen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge.
Die nunmehr gefestigte Rechtsmeinung wurde schon 2015 von Stallmeyer vertreten:
Keine Kapitalertragsteuerpflicht auf Erstattung von Bearbeitungsentgelten