Im Folgenden geht es um die Anpassung der Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle, um die Verlängerung der Investitionsfristen nach § 7g EStG und um die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG. Die Änderungen ergeben sich aus dem „Gesetz zur Modernisierung des Kapitalsteuerrechts“ (Fristverlängerungen bei IAB, § 6b EStG) und dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Buchführungspflicht)“.
Buchführungspflicht
Ab diesem Jahr wird die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 AO) an die Grenze der Zulässigkeit für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (§ 20 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UStG) angepasst. Somit muss künftig nur noch eine Grenze ermittelt werden. Effektiv wird es zu einer Erhöhung der Buchführungsgrenze kommen, da zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG zwar zunächst die umsatzsteuerbaren Einnahmen aus sämtlichen selbstständigen Tätigkeiten gehören. Allerdings sind anschließend zahlreiche steuerfreie Umsätze vom entscheidenden Gesamtumsatz abzuziehen. Im Endeffekt wird die Anzahl der nach § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zur Buchführung verpflichteten Selbstständigen verringert.
Investitionsfrist nach § 7g EStG
Auf Grund der immer noch anhaltenden Corona-Einschränkungen sind in 2021 Investitionen fraglich. Deshalb werden die Investitionsfristen nach § 7g erneut verlängert: Bei Bildung des Abzugsbetrags im Jahre 2017 oder 2018 endet die Investitionsfrist nun in beiden Fällen erst am 31.12.2022. Dadurch haben Steuerpflichtige, die 2021 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition 2022 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG
Ebenso werden die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG erneut um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden ist und eigentlich aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am 31.12.2022. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist ebenfalls erst am 31.12.2022. Die Ausdehnung der Reinvestitionsfristen soll die Liquidität der Unternehmen schonen, indem keine Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen wird, sofern nicht investiert wurde.