Sonderausgaben für Versorgungsaufwendungen im EU-Ausland
Alle Steuerpflichtigen, insbesondere Arbeitnehmer, die im EU-Ausland tätig sind und dort Beiträge zu den ausländischen Sozialversicherungen leisten, sollten ihre Einkommensteuerveranlagungen derzeit durch einen Einspruch oder durch einen Änderungsantrag offenhalten. Hintergrund ist die gängige Praxis der Finanzämter Rentenversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Krankenversicherungsbeiträge, die an ausländische Versicherungseinrichtungen (z. B. in den Niederlanden, Belgien, Österreich oder Polen) gezahlt werden, nicht einkommensteuermindernd berücksichtigen. Die Finanzverwaltung begründet dies damit, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit im EU-Ausland stehen. Diese Auffassung entspricht nach Auffassung des europäischen Gerichtshofes seit vielen Jahren nicht mehr der gängigen Interpretation der EU-Grundfreiheit auf Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV). Stallmeyer hat dies für mehrere Mandanten auch im finanzgerichtlichen Musterverfahren so vertreten. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 16.09.2015 (Az. I R 62/13) diese Frage explizit für die deutsche Einkommensteuer dem europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Zwar lässt sich aus der Art und Weise des Anfragebeschlusses erkennen, dass der Bundesfinanzhof noch ein gewisses Maß an Skepsis bezüglich der europarechtlichen Überlegungen des EuGH hat, wir gehen davon aus, dass vergleichbar zu anderen Entscheidungen z. B. des polnischen Einkommensteuergesetzes (vgl. EuGH vom 19.11.2009 – C–314/08 Krzysztof Filipiak//Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu) auch für Deutschland diese Frage rechtssicher zu Gunsten der Arbeitnehmer und Steuerpflichtigen entschieden wird. Wir raten deswegen, alle entsprechenden Steuerveranlagungen nicht bestandskräftig werden zu lassen und entsprechende verfahrensrechtliche Schritte einzuleiten. Für Rückfragen sowohl der betroffenen Steuerpflichtigen oder als auch für Berufskollegen aus Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung steht Ihnen unser Fachberater für internationales Steuerrecht, Herr Dipl.-Kfm. Larsen Lüngen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater gerne zur Verfügung.