Zwei Klagen zur Doppelbesteuerung der Renten abgewiesen
Am 19.05.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Klagen (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19) zur Doppelbesteuerung der Renten abgewiesen, aus dem Grund, weil sie unbegründet seien. Jedoch ergibt sich durch die Berechnungsvorgaben des BFH, dass spätere Rentenjahrgänge von einer Doppelbesteuerung betroffen sein dürften.
Ausgangslage
Anfangs mussten die Rentenbeiträge vom bereits versteuertem Einkommen abgeführt werden, später war er so, dass die Bezüge steuerfrei wurden. Hingegen die Beamtenpension musste komplett verteuert werden, dies bewertete das BVerfG bereits 2002 als unzulässige Ungleichbehandlung.
Der Gesetzgeber entschied sich ab 2005 nach und nach auf die nachgelagerte Besteuerung umzustellen. Bis 2025 sind immer größere Teile der Rentenbeträge steuerlich absetzbar (in 2021 sind es 92%). Somit die Altersaufwendungen ab 2025 ungekürzt als Sonderabgabe abziehbar.
Wird seit 2005 oder früher eine Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung bezogen, beträgt der Besteuerungsanteil für diese 50%. Für jeden weiteren Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz jährlich um 2% jedoch ab diesem Jahr um 1%, sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100% beträgt.
Sachverhalt (Aktenzeichen X R 33 / 19)
Ein Steuerpflichtiger der während seiner aktiven Erwerbstätigkeit überwiegend selbstständig tätig war. Er war in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Seine Rentenbeiträge zahlte er größtenteils aus eigenem Einkommen. Seit 2007 bezieht der Steuerpflichtige eine Altersrente.
Das FA hatte im Streitjahr 2008, gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung, 46% der Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54% der Einkommensteuer unterworfen. Der Steuerpflichtige legte jedoch eine eigene Berechnung vor, wonach er rechnerisch deutlich mehr als 46% seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liegt deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Dies sah der BFH jedoch anders.
Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Angesichts des noch relativ hohem Rentenfreibetrags von 46% der Rentenbezüge des Steuerpflichtigen ergab sich nach Ansicht des BFH keine doppelte Besteuerung.
Durch die aktuell vorliegende Problematik der Doppelbesteuerung hat der BFH nun erstmals konkrete Berechnungsparameter festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.
Der BFH hat ebenfalls für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge genaue Berechnungsparameter formuliert.
Für die späteren Rentenjahrgänge, bei denen der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter gesunken ist, beurteilt der BFH dies als Doppelbesteuerung. Denn auch diese Jahrgänge haben einen nicht geringen Teil ihrer Rentenbeträge vom bereits versteuertem Einkommen abgeführt.
Entscheidung zu privaten Renten
Wie der BFH ebenfalls am 19.05.2021 entschieden hat, kann es bei privaten Renten aus Kapitalrückzahlungen systembedingt nicht zur Doppelbesteuerung kommen, da diese lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert wird. Der festgelegte Ertragsanteil stellt in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Bei dieser Art von Besteuerung wird nicht verlangt, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.
Außerdem stellte der BFH klar, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, welche bei überobligatorisch hohen Einzahlung in das Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist.
Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Bochmann oder Herrn Heinrichs.