Vorsicht bei der Auslagerung der CSR Berichterstattung aus dem Lagebericht
CSR sind die drei wichtigsten neuen Buchstaben, die ab 2017 in die Finanzberichterstattung der deutschen Unternehmen aufgenommen wurden. CSR steht für den englischen Begriff, Corporate Social Responsibility, der im deutschen im Wesentlichen als Nachhaltigkeit übersetzt wird. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde in der EU-Änderungsrichtlinie 2014/95/EU der sogenannten „EU-CSR-Richtlinie“ europarechtlich kodifiziert und durch das CSR Richtlinie-Umsetzungsgesetz ins deutsche Handelsrecht eingeführt.
Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern sowie verschiedene Konzerne müssen ihre Lageberichterstattung nach § 289a, § 289b, § 289c, § 289d, § 289e, § 315b und § 315c HGB um nicht finanzielle Informationen erweitern. Demnach hat das zu berichtende Unternehmen den der Darstellung des Geschäftsmodells über
Die Art der Berichterstattung kann sowohl im Lagebericht bzw. im Konzernlagebericht erfolgen, jedoch ist auch eine Auslagerung in einen separaten Nachhaltigkeitsbericht in Papierform oder in einer Darstellung im Internet zulässig.
– Vorsicht Falle bei der Auslagerung ins Internet oder in einen gesonderten Bericht –
Eine Falle stellt sich jedoch für die berichtspflichtigen Unternehmen, da die ihre vollständige Nachhaltigkeitsberichterstattung aus dem Lagebericht bzw. Konzernlagebericht herausnehmen und separat abbilden.
Die Auslagerung entbindet die Unternehmen jedoch nicht von der Verpflichtung im Lagebericht (Vergleich § 289 Abs. 3 HGB) bzw. im Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 1 Satz 4) über nicht finanzielle Leistungsindikatoren, insbesondere Information über Umwelt und Arbeitnehmerbelange sowie über die Einhaltung der Frauenquote zu berichten, soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder die Lage des Unternehmens von Bedeutung ist.
Es ist deswegen bei einer etwaigen Auslagerung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in ein Internetportal oder in einen separaten Bericht darauf zu achten, dass die entsprechenden Informationen, sofern sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder die Lage des Unternehmens von Bedeutung sind, weiterhin im Lagebericht verbleiben müssen und auch Gegenstand der Abschlussprüfung (§ 316 ff. HGB) sind.
Für Rückfragen stehen Ihnen Larsen Lüngen und Herr Ralf Sieben gerne zur Verfügung.