Inflationsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro für Arbeitnehmer
In den vergangenen Monaten haben viele Menschen infolge des Ukraine-Russland Krieges spürbare Kostensteigerungen für unter anderem Energie- und Lebensmittelkosten hinnehmen müssen. Im Zuge dessen hat die Bundesregierung ein drittes Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Die Inflationsausgleichsprämie ist hierbei ein Teil des weiteren Entlastungspakets vom 3. September 2022. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollen hierdurch entlastest werden. Arbeitgeber können also ab sofort Sonderzahlungen von bis zu 3.000 Euro, welche von der Steuer befreit tätigen. Bis Ende 2024 sollen die Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein.
Inflationsausgleichsprämie ist für die Unternehmen freiwillig
Generell können alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Prämie erhalten. Sowohl Vollzeit- und Teilzeitkräfte als auch geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werkstudenten und Auszubildende können Sonderzahlungen zur Inflationsprämien ausgeschüttet bekommen. Jedoch sind die Ausschüttungen der Inflationsausgleichsprämien grundsätzlich freiwillig. Betriebe können selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe sie diese ihren Beschäftigten zahlen.
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich also um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Zudem gibt es keine Regelung, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Jedoch ist eine Gleichberechtigung ratsam, da die Inflation einen jeden betrifft.
Unternehmen zahlen Inflationsprämieren in Teilbeträgen
Viele Unternehmen haben bereits öffentlich bekanntgegeben, ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Inflationsprämie zu zahlen. Eine interessante Regelegung hierbei ist die Aufteilung der Ausschüttung zur Inflationsprämie in Teilbeiträge. Der Ausschüttungszeitraum bis Ende 2024 macht dies möglich. So können die steuerfreien Sonderzahlungen eingeplant und längerfristig getätigt werden. Beispielsweise könnte die Inflationsprämie auf Monate oder Quartale aufgeteilt werden, um so die Kosten hierzu nicht nur punktuell zu verzeichnen. Wir finden die Inflationsausgleichsprämie gut und zahlen unseren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ebenfalls entsprechende Sonderzahlungen.
Prämien in Form von Sachleistungen
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können die Inflationsprämie auch in Form von Sachleistungen ausschütten. Diese müssen jedoch dazu dienen, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen während der hohen Inflation zu entlasten. Hierzu zählen unter anderem Tank- sowie Waren- oder Essensgutscheine. Sollte ein Unternehmen bereits Sachleistungen in dieser Form zahlen, dürfen diese jedoch nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden.
Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie
Die Grundlage für die Prämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Dieses wurde am 25. Oktober 2022 verkündet und tritt rückwirkend bereits zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
- Der Zeitraum für die Auszahlung der Prämie ist befristet. Jedoch erstreckt sich die zeitliche Spanne vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024, sodass die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen flexibel sind.
- Die Prämie ist bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Der steuerliche Freibetrag kann, statt in einer einzelnen Ausschüttung auch in Teilbeträgen an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausgezahlt werden.
- Auch Prämien in Form von Sachleistungen sind möglich.
- Die Inflationsprämie ist zusätzlich zum generellen Lohn zu zahlen, jedoch nicht für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichtend.
Falls Sie als Unternehmer hierzu Fragen haben, wie Sie beispielsweise eine Prämienausschüttung in Ihrem Unternehmen gestalten möchten, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Seite.