Keine Kapitalertragsteuerpflicht auf Erstattung von Bearbeitungsentgelten
Selten haben Entscheidungen zum Verbraucherschutz derartige positive Konsequenzen nach sich gezogen wie die Entscheidung zu den Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten. Mit einem BMF Schreiben vom 27.05.2015 versucht nun auch der Fiskus an den Vorteilen dieser Verbrauchergünstigen Entscheidungen zu partizipieren. Leider basiert dieser Versuch auf der Fehlinterpretation der BFH Rechtsprechung aus 2009. Es wird deswegen dringend dazu geraten sich gegen diese Verwaltungsauffassung zu wehren. Wir haben uns hier entschlossen im Rahmen einer Pressemeldung zu reagieren.
Pressemeldung vom 18.12.2015
Stallmeyer widerspricht BMF-Verfügung zur Kapitalertragsteuerpflicht (KapErtSTt von Bearbeitungsentgelten und negativen Anlagezinsen – Verschärfung Kapitalertragsteuerabzug
Krefeld/Köln. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stallmeyer widerspricht einem kürzlich veröffentlichten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.05.2015 (Az. IV C1-S-2210/15/10001:2 und IV C1-S-2252/10/10006:7) nach dem die Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren kapitalertragsteuerpflichtig sei.
In diesem Erlass stuft die Finanzverwaltung die in Folge einer geänderten Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten zu rückerstattete Bearbeitungsentgelte als Kapitalertrag ein und unterwirft sie in voller Höhe der Kapitalertragsteuerpflicht. Hierbei verweist die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.05.2011 (Az. S VIII-R-3/09)).
Die Finanzverwaltung verkennt hierbei jedoch, dass sich die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofes ausschließlich auf Prozess- und Verzugszinsen bezieht, die Banken an Kreditnehmer zurückerstatten. Da in der Praxis Banken in der Regel sowohl Prozesszinsen und Verzugszinsen und Bearbeitungsentgelte zurückzahlen, ist die Rechtsprechung entgegen des BMF nicht auf Bearbeitungsentgelte übertragbar. Die Rückerstattung von Bearbeitungsentgelten stellt entweder negative Betriebsausgaben bzw. negative Werbungskosten dar oder führt außerhalb der Einkommenssphäre zu negativen nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebenshaltung.
Kapitalertragsteuerpflichtige Kapitalerträge liegen in keinem Falle vor. Vor dem Hintergrund des zum 01.01.2016 geänderten § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Banken angehalten die Rechtsauffassung und Auslegung der Finanzverwaltung bei dem Einzug von Kapitalertragsteuern anzuwenden. Damit werden die Banken gesetzlich aufgefordert falsch zu handeln.
Da diese Auffassung unzutreffend ist – so Larsen Lüngen, geschäftsführender Partner der Dr. Stallmeyer GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – sind dringend Rechtsmittel gegen den unzutreffenden Kapitalertragsteuerabzug geboten. Dies sind zum einen ein Änderungsantrag/Einspruch gegen die unzutreffende Kapitalertragsteuerfestsetzung der Bank und sofern zielführend ein Einspruch gegen den persönlichen Einkommensteuerbescheid, soweit hier die unzutreffende Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums definitiv werden sollte.
Weitere Informationen enthält auch unser Vortrag vor dem Bundesverband Verbraucherzentrale am 02.12.2015.
Für Rückfragen oder weitere Erläuterungen steht Ihnen Herr Dipl.-Kfm. Larsen Lüngen gerne zur Verfügung.