Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurde der Umsatzbegriff im deutschen Bilanzrecht neu definiert. Neben dem Wegfall des Bezuges des Umsatzbegriffes auf das gewöhnliche Geschäft eines Unternehmens wurde der Begriff des „Erzeugnisses“ in der Altfassung in den Begriff des „Produktes“ geändert. Dieser Änderung lag die Richtlinie der europäischen Union (EU-Richtlinie 2013/34/EU) zu Grunde, die die Vorgängerrichtlinien (z. T aus 1978) novellierte. Zur Beurteilung, ob durch den Wechsel des Begriffes „Produkt“ anstelle Erzeugnisse eine materielle Änderung gegeben ist hat Stallmeyer eine synoptische Analyse vorgenommen.
Wir haben hierbei die Begriffe in der EU-Richtlinie 2013/34/EU Artikel 2 Abs. 5 und Anhang III vom 26.06.2013 mit den Begriffen in der Vierten Richtlinie des Rates Artikel 28 und Artikel 9 vom 25.07.1978 in 23 Sprachen verglichen und sind zu folgenden Ergebnissen gekommen:
- Infolge der Gegenüberstellung des Artikels 2 Abs. 5 (EU-Richtlinie 2013/34/EU) zu dem Artikel 28 (Vierte Richtlinie des Rates) (Gewinn- und Verlustrechnung) haben wir festgestellt, dass die Begriffe in nur 4 von 23 Ländern geändert wurden.
- Beim Vergleich der Bilanzgliederungen in den beiden Richtlinien kamen wir zur Ergebnis, dass die Begriffe in nur 2 von 23 Ländern nicht übereinstimmten.
- Insgesamt gab es keine Unterschiede zwischen dem Text in den Richtlinien und den Begrifflichkeiten in Gewinn- und Verlustrechnung sowie in der Bilanz bei 10 von 23 Ländern.
Da nur in wenigen Ländern eine begriffliche Anpassung vorgenommen wurde, ist davon auszugehen das durch die EU-Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf die Begriffsunterschiede „Erzeugnisse“ und „Produkte“ keine inhaltliche Änderung erfolgte.
Die Synopsen stehen hier zum Download bereit.