Verfassungsrechtliche Zweifel bestehen hinsichtlich des Bodenrichtwertes zur Grundsteuer – Einspruch empfehlenswert
Auf Basis eines steuerjuristischen Gutachtens von Prof. Dr. Gregor Kirchhof aus April 2023 rät stallmeyer bei allen noch offenen Festsetzungen zu Grundsteuerwerten nach der jüngsten Grundsteuerreform zu vorsorglichen Einsprüchen. Wie auch der Verfassungsrechtler und einer der renommiertesten Steuerjuristen in Deutschland Prof. Dr. Gregor Kirchhof teilen wir die Ansicht, dass das Grundsteuer-Bundesmodell verfassungswidrig ist. Konkretisiert wird dies von Kirchhof in einem Rechtsgutachten, das im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland sowie dem Verband Haus & Grund Deutschland angefertigt wurde (vgl. www.steuerzahler.de).
Entscheidende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer
Das Gutachten zum Bundesmodel greift fünf entscheidende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform auf:
- Bewertung orientiert sich zu sehr an der Einkommensteuer
- Bodenrichtwerte sind nicht vergleichbar
- Pauschalierungen verstoßen gegen das Grundgesetz
- Individuelle Umstände werden nicht berücksichtigt
- Steuerlast steht zum Erklärungszeitpunkt noch gar nicht fest
stallmeyer empfiehlt Einspruch gegen entsprechende Bescheide zur Bewertung für Zwecke der Grundsteuer
Somit besteht eine realistische Chance erfolgreich Einspruch gegen die Wertfeststellungen zur Grundsteuer einzulegen und die Belastung ab 2025 zu vermindern. Das angesprochene Gutachten „Der Belastungsgrund von Steuern – zum verfassungsrechtlichen Auftrag, die Grundsteuer zu reformieren“ liegt Larsen Lüngen als Mitglied der Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft (DStJG) im Volltext vor. Der Auffassung von Kirchhof schließt sich stallmeyer vollumfänglich an. Daher empfehlen wir Betroffenen zu allen offenen Bescheiden einen Einspruch einzulegen.
stallmeyer erwartet, dass die Finanzverwaltung – zur Bewältigung der erwarteten Einspruchsflut – in Kürze die Grundsteuerbescheide unter einem Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) erlassen wird und damit ggf. die Notwendigkeit des Einspruches entfällt. Aber solange die Bescheide noch keinen derartigen expliziten Vermerk ausdrücklich enthalten verbleibt es bei der o.a. Empfehlung zum Rechtsbehelf.
Falls Sie Ihren Grundsteuerbescheid prüfen lassen möchten oder einen Einspruch einlegen möchten und Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Zum Beitrag www.steuerzahler.de