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Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung: So funktioniert das

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15. Dezember 2021 (Datum der Veröffentlichung)
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In der Praxis tauchen immer wieder Fragen auf, ob und wann eine Lohnsteuer-Anmeldung zuungunsten oder zugunsten eines Arbeitgebers geändert werden darf. Die Steuerspielregeln gehen auf die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung zurück. Im Folgendem finden Sie einen Überblick über die Grundsätze zur Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen.

Wenn 2021 Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz für 2020 als steuerfreie Entschädigung nach § 3 Nr. 25 EStG gewährt werden oder die Entschädigung abgelehnt wird, besteht insbesondere Änderungsbedarf bei der Lohnsteuer-Anmeldung 2020 für den Arbeitgeber.

Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung zuungunsten

Eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zuungunsten des Arbeitgebers ist selbst nach Ausschreibung oder Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung möglich, wenn die Lohnsteuer-Anmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 S. 1 AO steht (BFH 30.10.08, VI R 10/05).
Beantragt der Arbeitgeber jedoch keine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zuungunsten, sondern zeigt den nicht vorgenommenen Lohnsteuerabzug über eine § 41c Abs. 4 EStG-Anzeige beim Finanzamt an, erfolgt eine Nachforderung beim Arbeitnehmer mittels Nachforderungsbescheid durch das Betriebsstättenfinanzamt oder im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung durch das Wohnsitz-Finanzamt.
Nicht nur im Haftungsverfahren nach § 42d EStG, sondern auch durch Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zuungunsten des Arbeitgebers kann eine Nachforderung für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer geltend gemacht werden.

Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung zugunsten

Eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen 2020 zugunsten des Arbeitgebers aufgrund von in 2020 zu viel einbehaltener Lohnsteuer ist trotz Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO nicht mehr möglich, wenn die Ausstellung/Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung bereits erfolgt ist (§ 41c Abs. 3 EStG; BFH 17.6.09, VI R 46/07).
Eine zutreffende Besteuerung ist in diesem Fall nur noch über die Einkommensteuerveranlagung beim Arbeitnehmer möglich.

Ausnahme zu § 41c Abs. 3 S. 4 EStG beachten

Wenn der Arbeitnehmer vermeintlichen Arbeitslohn zulasten des Arbeitgebers unterschlagen oder veruntreut hat und es deshalb zu einer Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer kommt, darf eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen zugunsten bei einem bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO trotz Ausstellung/Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgen.

Weitere Ausnahme: Nicht zugeflossener Arbeitslohn

Führt ein Arbeitgeber versehentlich Lohnsteuer ab, die sich auf Arbeitslohn bezieht, der dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht zugeflossen ist, handelt es sich bei der abgeführten Lohnsteuer um einen geldwerten Vorteil (BFH 17.6.09, VI R 46/07).

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin sollte im August 2020 eine Sonderzahlung i. H. v. 20.000 EUR erhalten. Für diese Sonderzahlung wurden 2020 2.600 EUR Lohnsteuer und 143 EUR Solidaritätszuschlag fällig. Aufgrund der Coronakrise und der damit verbundenen Liquiditätsengpässe kam es nicht zur Auszahlung. Die Lohnsteuer und der Soli wurden jedoch versehentlich ans Finanzamt abgeführt.

Folge: Obwohl der Arbeitnehmerin die Sonderzahlung nicht ausgezahlt wurde, ist ihr durch die Abführung der Steuerabzugsbeträge ein geldwerter Vorteil nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zugeflossen. Die versehentliche Abführung der Steuerabzugsbeträge i. H. v. 2.743 EUR (Lohnsteuer 2.600 EUR und Soli 143 EUR) sind im Veranlagungszeitraum 2020 als Arbeitslohn zu erfassen. Die zu Unrecht ans Finanzamt abgeführten Steuern sind im Gegenzug auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag der Arbeitnehmerin anzurechnen.

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