
Energiepreispauschale
Zur Abmilderung der drastisch gestiegenen Energiekosten durch die Energiekrise ist die Energiepreispauschale eingeführt worden. Sie soll in erster Linie ein Ausgleich für die erhöhten erwerbsbedingten Wegeaufwendungen sein. Die Energiepreispauschale wird an aktiv tätige Erwerbspersonen für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt und steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (oder Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) erzielen. Voraussetzung bei Arbeitnehmern ist, dass sie Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis erhalten. Die Energiepreispauschale beträgt 300 EUR und ist in der Regel steuerpflichtig, aber beitragsfrei in der Sozialversicherung. Sie wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich können ggf. Kirchensteuer und auch Solidaritätszuschlag anfallen.
Durch die einmalige Energiepreispauschale will die Bundesregierung die Mitte unserer Gesellschaft schnell und unbürokratisch entlasten. Die Entlastung begünstigt mit einigen Ausnahmen (insb. “Nur-Rentner“) die meisten Steuerpflichtigen. Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, die in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (geringfügig Beschäftigte), wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt von ihren Arbeitgebern ausgezahlt sie soll weitere Härten im Bereich der Energiepreise abfedern. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn erstmals ab dem Monat September 2022 (Der Arbeitgeber kann schon im August die Lohnsteuer im Rahmen des Anmeldeverfahrens in Höhe der erwarteten Auszahlungen an seine Arbeitnehmer mindern, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden). Anspruchsberechtigt sind demnach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen. Kann die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt werden, weil z. B. am 01.09.2022 kein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis besteht oder der Arbeitgeber keine Betriebsstätte in Deutschland unterhält, erfolgt die Festsetzung der Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung.
Viele Einzelfragen zur Energiepreispauschale können der FAQ-Seite des Bundesfinanzministeriums entnommen werden:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Ein Formular zur Feststellung der Hauptarbeitgebereigenschaft bei geringfügig Beschäftigten finden Sie hier:

Energiepreispauschale
Zur Abmilderung der drastisch gestiegenen Energiekosten durch die Energiekrise ist die Energiepreispauschale eingeführt worden. Sie soll in erster Linie ein Ausgleich für die erhöhten erwerbsbedingten Wegeaufwendungen sein. Die Energiepreispauschale wird an aktiv tätige Erwerbspersonen für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt und steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (oder Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) erzielen. Voraussetzung bei Arbeitnehmern ist, dass sie Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis erhalten. Die Energiepreispauschale beträgt 300 EUR und ist in der Regel steuerpflichtig, aber beitragsfrei in der Sozialversicherung. Sie wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich können ggf. Kirchensteuer und auch Solidaritätszuschlag anfallen.
Durch die einmalige Energiepreispauschale will die Bundesregierung die Mitte unserer Gesellschaft schnell und unbürokratisch entlasten. Die Entlastung begünstigt mit einigen Ausnahmen (insb. “Nur-Rentner“) die meisten Steuerpflichtigen. Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, die in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (geringfügig Beschäftigte), wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt von ihren Arbeitgebern ausgezahlt sie soll weitere Härten im Bereich der Energiepreise abfedern. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn erstmals ab dem Monat September 2022 (Der Arbeitgeber kann schon im August die Lohnsteuer im Rahmen des Anmeldeverfahrens in Höhe der erwarteten Auszahlungen an seine Arbeitnehmer mindern, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden). Anspruchsberechtigt sind demnach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen. Kann die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt werden, weil z. B. am 01.09.2022 kein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis besteht oder der Arbeitgeber keine Betriebsstätte in Deutschland unterhält, erfolgt die Festsetzung der Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung.
Viele Einzelfragen zur Energiepreispauschale können der FAQ-Seite des Bundesfinanzministeriums entnommen werden:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Ein Formular zur Feststellung der Hauptarbeitgebereigenschaft bei geringfügig Beschäftigten finden Sie hier: