Anpassung der Umsatzsteuer für die private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer.
Erwirbt ein Unternehmer ein Fahrzeug (durch Leasing oder Kauf), um es auf der einen Seite für das Unternehmen und auf der anderen Seite privat zu nutzen, so kann er dieses Fahrzeug dem Unternehmen (aus Umsatzsteuersicht) komplett, teilweise oder gar nicht zuordnen (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE). Für den Vorsteuerabzug ist die unternehmerische Zuordnung von Relevanz. Denn wird das Fahrzeug dem Unternehmen zugeschrieben, muss die private Nutzung des Fahrzeuges der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterworfen werden § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).
Da immer mehr Elektro- bzw. Elektrohybridfahrzeugen oder Fahrrädern bzw. Elektrofahrrädern angeschafft werden, hat sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nun zu der Überlassung dieser Art von „Fahrzeugen“ geäußert.
Der Begriff „Fahrzeug“ ist hier mit dem Begriff Kraftfahrzeug gleichzusetzen und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Versicherungs-, Kennzeichen- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Für die Besteuerung der privaten (unternehmensfremden) Nutzung eines Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades, welches dem Unternehmen zugeordnet ist gilt Folgendes:
Die private, also unternehmensfremde Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 9a Nummer 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.
Hierzu können zum Beispiel die Beträge verwendet werden, welche für ertragsteuerliche Zwecke mit der 1 %-Regelung (6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) besteuert werden.
Das BMF hat in einem Schreiben nun die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer festgelegt.
Bei der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand zur privaten also unternehmensfremden Nutzung, wird die Umsatzbesteuerung grundsätzlich nach den durch die (private) Verwendung entstandenen Ausgaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, bemessen.
Eine Pauschalisierung in diesem Zusammen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung in angemessenem Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Dem Unternehmer steht unter den übrigen Voraussetzungen bei der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridfahrzeuges ein Vorsteuerabzug in voller Höhe zu.
Für die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrades gelten folgende Ausführungen. Der Begriff „Fahrrad“ umfasst hier auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Versicherungs-, Kennzeichen – oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind.
Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein (Elektor-) Fahrrad, welcher dieses auch privat nutzt, stellt diese regelmäßig eine entgeltliche Leistung dar.
Zu weiteren Einzelheiten steht Ihnen Ihr stallmeyer Team gerne zur Verfügung.