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Formularservice für international tätige Unternehmen – Neue Entscheidungen des EuGH zur Quellensteuerbefreiung

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23. Februar 2018 (Datum der Veröffentlichung)

Formularservice für international tätige Unternehmen

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Ausländische Unternehmen können in Deutschland eine (teilweise) Quellensteuerbefreiung bei Überschreitung von gewissen Beteiligungsgrenzen beantragen. Ebenso können bereits gezahlte Quellensteuern insbesondere Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer, Solidaritätszuschlag bzw. Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer zurückgefordert werden (Schachtelprivileg). Hierbei unterstützt Sie Stallmeyer in allen Verfahrensstadien. International tätige Unternehmen müssen hierzu einen Befreiungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen. Ergänzend hierzu prüft diese oberste deutsche Steuerbehörde die tatsächlichen Verhältnisse des internationalen Unternehmens anhand eines Fragebogens. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen und auf Wusch vieler Unternehmen stellt Stallmeyer eine informelle Übersetzung dieses „Fragebogen zu § 50d Absatz 3 EStG In der Fassung des Gesetzes zu Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG);
(Formularservice BZSt)

In diesem Zusammenhange weisen wir auf die Entscheidungen des Finanzgerichtes Köln (FG Az. 2 K 2995/12, 2 K 721/13, 2 K 773/16) sowie des Europäischen Gerichtshof (EuGH Rechtssachen Rs. C-504/16 u. C-613/16) hin, nach denen Schachteldividenden auch bei Anteilseignern außerhalb der Gültigkeit der Mutter-Tochter-Richtlinie privilegiert sind und somit unter den Anwendungsbereich der Freistellung oder Rückerstattung fallen (Quellensteuerbefreiung.)

Fragebogen

Form service for international Companies – New decisions of the European Court of Justice (EuGH) to exemption from withholding tax.

Foreign companies can apply for a (partial) exemption from withholding tax in Germany if certain share limits are exceeded. The already paid withholding taxes can be claimed back as well (intercorporate privilege), among others capital gains tax, interest tax, solidarity surcharge, corporate tax or income tax. At this Stallmeyer supports you in all the stages of the procedure. For this international companies would need to file an exemption request at the Federal Central Tax Office (BZSt). In addition to this the highest German tax authority examines the actual relations of the international company on the basis of the “Questionnaire on Section 50d para 3 of the German Income Tax Act (EStG)” according to the Law to the implementation of the Recovery Directive as well as to the amendment of the tax regulations (Recovery Directive-Implementation Act BeitrRLUmsG);

(Form Service Federal Central Tax Office BZSt)

In this connection we refer to decisions of the Fiscal Court Cologne (FG Az. 2 K 2995/12, 2 K 721/13, 2 K 773/16) as well as of the European Court of Justice (EuGH Rechtssachen Rs. C-504/16 u. C-613/16), according to which intercompany dividends of shareholders outside of the validity of the Parent-Subsidiary Directive are privileged and consequently would fall under the application range of exemption or reimbursement (exemption from withholding tax)

Form service

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