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Checkliste: Vorbereitung zur Umsatzsteuersenkung

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5. Juni 2020 (Datum der Veröffentlichung)
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Der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien in Deutschland hat am 03.06.2020 ein umfassendes Konjunkturprogramm zur Bekämpfung der wirtschaftliche Folgen der Corona (Covid-19) Krise beschlossen. Dieses Programm ist in einem Eckpunktepapier mit 56 Einzelmaßnahmen umrissen (Sehen Sie dazu den Artikel Stallmeyer Konjunkturpaket.) Kernstück ist die Absenkung der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuersätze.

Es sollen dabei die Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % beziehungsweise von 7 % auf 5 % ermäßigt werden. Diese Ermäßigung soll für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 erfolgen. Die Umsatzsteuersatzänderung hat neben Vorteil für einige verbrauchernahe Unternehmen Vorteile, jedoch für fast alle umsatzsteuerlich pflichtigen Unternehmen erhebliche IT-technische, bürokratische buchhalterische und organisatorische Nachteile. Dies umso mehr, als das die Steuersatzänderungen sehr kurzfristig erfolgen und zwischen der Idee der Bundesregierung und der Umsetzung der Steuersatzänderungen nur knapp 4 Wochen liegen und eine gesetzliche Finalisierung dieser Maßnahmen wohl erst frühestens eine Woche vor dem Eintritt der Änderungen erfolgt. Die Unternehmen stehen deswegen vor der Aufgabe, sich auf diesen Umsatzsteuersatzwechsel vorzubereiten, ohne wirklich sicher zu sein, ob und wie diese gesetzlich Anforderung umgesetzt wird. Wir empfehlen im Vorfeld dieser Maßnahmen um Beachtung nachfolgender Punkte, (Liste wird laufend aktualisiert):

Checkliste: Vorbereitung auf Änderung der Umsatzsteuersätze

  • Es muss sichergestellt sein, dass das Rechnungsschreibungsprogramm bzw. die ERP-Software in der Lage ist, Rechnungen mit neuen Mehrwertsteuersätzen (16 % und 5 %) zu fakturieren.
  • Es muss die interne Finanzbuchhaltung in der Lage sein, den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungsvorschriften zu genügen und die Umsätze auf entsprechend neuen Konten zu führen.
  • Die Finanzbuchhaltungssoftware muss in der Lage sein, aus den neuen Umsatzsteuerkonten, Werte in die Umsatzsteuervoranmeldung zu übergeben.
  • Die Finanzbuchhaltungssoftware muss in der Lage sein, eine Jahresumsatzsteuerabstimmung unter Einbeziehung der neuen Umsatzsteuersätze zu ermöglichen.
  • Es müssen gegebenenfalls neue Konten oder Schlüsselungen gefunden werden, die bei Eingangsrechnungen von 16 % oder 5 % einen Vorsteuerabzug ermöglichen.
  • Es muss bei Dauersachverhalten, Dauerverträgen mit monatlichen fixen Rechnungsbeträgen, gegebenenfalls die Dauerrechnung geändert werden (z.B. bei gewerblichen Mietvertrag, Fitnessstudios, Leasingverträgen, Mobilfunkverträgen).
  • Bei Lastschrifteinzügen, Daueraufträgen oder anderen Bankverfahren muss gegebenenfalls der Einzugsbetrag aufgrund der Verringerung des Bruttoentgeltes korrigiert werden.
  • Sofern PKWs an Mitarbeiter oder Unternehmer überlassen werden, verändern sich im Bereich der Sachbezüge die Versteuerung der PKW-Nutzung. Insoweit sind wohl alle Gehaltsabrechnungen für betroffenen Mitarbeiter innerhalb der Lohnbuchhaltung ab Juli zu ändern und die gegebenenfalls automatisierte Verbuchungsprozesse dieses Sachbezuges aufgrund der neuen Umsatzsteuersätze anzupassen.
  • Aufgrund der Kurzfristigkeit der Steuersatzänderungen, ist nicht auszuschließen, dass die Regierung eine Option zwischen alten und neuen Mehrwertsteuersätzen ermöglicht. In dem Fall ist mit den Geschäftspartnern über die Ausübung dieser Option zu sprechen, um eine für alle Seiten einvernehmliche Lösung zu finden.
  • Anpassungen von Kassensystemen, der Bon-Ausgabe und Warenautomatensystemen inklusiv Schulung der Mitarbeiter.
  • Anpassungen und Veränderungen in Online- oder Internetshops sowie auf elektronischen Markplätzen.
  • Dezidierte Aufzeichnung von erhaltenen und geleisteten Anzahlungen in Folge der neuen Umsatzsteuersätze. Das heißt, dass z.B. Anzahlungen im zweiten Halbjahr 2020 mit 16 % zu versteuern sind, aber die finale Leistung in 2021 gegebenenfalls mit 19 %.
  • Exakte Beurteilung und Zuordnung von Lieferungen und Leistungen im Übergang zwischen Voranmeldezeiträumen Juni und Juli 2020 sowie Dezember 2020 und Januar 2021.
  • Einpflegen der Verschiebung von Zahlungsfristen bei der Einfuhrumsatzsteuer

Es ist wichtig, jetzt die richtigen Entscheidungen zu treffen und sich auf die kommenden Änderungen vorzubereiten. Dies auch unter Berücksichtigung der bevorstehenden Urlaubszeit. Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung zur Verfügung.
Stallmeyer empfiehlt zum weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens die Internetseite des Finanzministeriums zu verfolgen. Über weitere wichtige Änderungen werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Bei Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne per E-Mail info@stallmeyer.de, per Kontaktformular oder per Telefon unter 02161 57 555 0 zur Verfügung.

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