Prämien und Bonusleistungen vom Krankenversicherer: 150 EUR sind ab sofort steuerfrei
Ob Bonusleistungen oder Prämienzahlungen von gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug reduzieren, hat in letzter Zeit mehrmals den BFH und die Finanzgerichte beschäftigt. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen sein Schreiben vom 24.5.2017 überarbeitet und positioniert sich zu dieser Sachlage.
Steuerschädliche Beitragsrückerstattung
Soweit die Beitragszahlungen die Basisabsicherung der Krankenversicherung darstellen, sind sie als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a zu betrachten. Da das Gesetz keinen Höchstbetrag vorsieht, zählt jeder gezahlte EUR als steuermindernd (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG).
Andersherum mindern die Rückerstattungen der Beiträge die abziehbaren Aufwendungen, solang diese auf die Basisabsicherung entfallen.
Das neue Anwendungsschreiben des BMF
Grundsätzlich fallen Bonusleistungen und Prämienzahlungen unter den Begriff der steuerschädlichen Beitragsrückerstattung. Nur wenn die Bonusleistung einer Leistung der GKV entspricht, gilt etwas Anderes, diese werden nämlich steuerneutral behandelt.
So erlangt das Finanzamt Kenntnis von dem Bonus
Oft kann man bei den Bonusprogrammen der GKV entscheiden, in welcher Art man seinen Bonus ausgezahlt haben möchte, sei es ein Gutschein oder eben Geld- und Sachprämien. Die Versicherung ist dazu verpflichtet dies der Finanzverwaltung mitzuteilen.
- Geldprämien im Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags
- Sachprämien im Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie
- Gutschriften auf dem Bonuskonto im Zeitpunkt der Gutschrift
Viele Krankenkassen gewähren jedoch nicht sofort die Prämien, es werden Punkte auf einem Konto gesammelt und diese können dann, als Prämie eingetauscht werden. Also muss die Krankenkasse prinzipiell die Punkt in EUR umrechnen, um den Zeitpunkt der Gutschriften an das Finanzamt zu übermitteln.
Deshalb gewährt die Finanzverwaltung den Versicherern eine Erleichterung: Sie müssen die Zuwendungen erst übermitteln, wenn sie tatsächlich übermittelt werden, im Sinne von Sach- oder Geldprämien.
Bei Familienversicherungen (kostenfrei) sind auch die Kinder dazu berechtigt, Prämien in Anspruch zu nehmen, diese sind in voller Höhe dem Stammversicherten (meist ein Elternteil) zuzuschreiben.
- Eine den Sonderausgabenabzug reduzierende Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn sich der Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist. Das gilt für Zahlungen, die
- gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen (z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder
- aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) belohnen.
- Werden im Rahmen des § 65a SGB V hingegen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die
- nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein/Fitnessstudio) und
- von den Versicherten privat finanziert worden sind
Beispiele:
Unschädliche Leistung der GK
Bonuszahlungen für:
- Professionelle Zahnreinigung
- Mitgliedschaft im Sportverein
- Mitgliedschaft im Fitnessstudio
Steuerschädliche Rückerstattung
Bonuszahlungen für:
- Nichtraucherstatus
- Zahnvorsorgeuntersuchungen
- Gesundheits-Check-up
Bonus bis 150 mindert die Sonderausgaben nicht
Die Finanzverwaltung gestattet zunächst bis zum 31.12.2023, dass Bonuszahlungen auf Grundlage des § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 EUR steuerunschädliche Leistungen der GKV darstellen. Zahlungen welche darüberhinausgehend, sind als Beitragsrückerstattung anzusehen und reduzieren somit den Sonderausgabenabzug.
Rückwirkende Anwendung des BMF-Schreibens
Sofern Ihre Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind, kann von der neuen Regelung profitiert werden.