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Never Ending Story: Der Begriff des (selben) Geschäftsbetriebs im Sinne des § 8d KStG

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17. November 2017 (Datum der Veröffentlichung)

Never Ending Story: Der Begriff des (selben) Geschäftsbetriebs im Sinne des § 8d KStG

Das Körperschaftsteuergesetz regelt in § 8c KStG den sogenannten Ausschluss von Übergängen von Verlustvorträgen im Rahmen von sogenannten „Mantelkäufen“. Hierbei handelt es sich um Transaktionen, die wirtschaftlich im Wesentlichen dadurch geleitet werden, bestehende körperschaftsteuerliche Verlustvorträge mit neuen Geschäftsbetrieben und neuen Gesellschaftsstrukturen nutzbar zu machen. Die derzeit anzuwendende Regelung führt dazu, dass bei Übertragungen von mehr als 25 % die bestehenden Verlustvorträge in Höhe des übertragenden Anteils verfallen und bei Übertragungen von über 50 % vollständig entfallen. Das Problem dieser scharfen Regelung ist es, dass Sanierungen durch den Einstieg neuer Gesellschafter hierdurch erheblich erschwert werden, da bestehende Verlustvorträge wegfallen und zu Beginn der Sanierung schon Steuerzahlungen anfallen können. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber zunächst mit einer Sanierungsklausel, eine Lösung für betroffene Gesellschaft beschaffen wollen. Diese Sanierungsklausel wurde jedoch als unzulässige Beihilfe vom EUGH als unzulässig verworfen.

Der „Arbeitskreis Steuern und Revision im Bund der Wirtschaftsakademiker (WWA) e.V.“ und in der Fachzeitschrift Deutsches Steuerrecht Ausgabe 46/2017 eine Fachveröffentlichung zum Thema „Never Ending Story“ der Begriff des (selben) Geschäftsbetriebs im Sinne des § 8d KStG veröffentlicht. Die Einführung des § 8d KStG hat die insbesondere europarechtlich umstrittene Vorschrift des § 8c KStG ergänzt und zum 01.01.2016 eine kaum überschaubare Diskussion zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag ausgelöst. Besonders schwierig ist in diesem Zusammenhang der unbestimmte Rechtsbegriff „Geschäftsbetrieb“. § 8d KStG stellt hinsichtlich der erweiterten Möglichkeiten der Verlustnutzung auch nach einer Übertragung von Geschäftsanteilen darauf ab, dass es sich vor bzw. nach der Anteilsübertragung „ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb“ betrieben wird.

 

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Fundstelle Deutsches Steuerrecht 2017 Seite 2.457 ff (https://beck-online.beck.de)

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