Konkretisierung des Betriebsstätten-Begriffs nach DBA Niederlande

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 19.01.2016 (Az. 13 K 952/14 E) eine Klarstellung zu einer Frage vorgenommen, die im Grenzgebiet zwischen Deutschland und den Niederlanden häufig vorkommt. Im zu beurteilenden Fall war das Besteuerungsrecht für in den Niederlanden erzielte Betriebseinnahmen eines in Deutschland lebenden freiberuflichen IT-Dienstleisters zu beurteilen. Eine Besteuerung hat in den Niederlanden zu erfolgen, falls Unternehmen in den Niederlanden eine Betriebsstätte haben. Demnach ist eine ständige Einrichtung i.S.d. Art. 9 DBA NL und somit eine Betriebsstätte in den Niederlanden nur dann anzunehmen, wenn sie u.a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raumes begründeten für sich genommen noch keine Betriebsstätte.
Für Rückfragen steht unser Fachberater für internationales Steuerrecht Dipl-Kfm. Larsen Lüngen zur Verfügung.
Übrigens stallmeyer gibt’s auch in Niederländisch: Dichter bij