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Konjunkturpaket der Bundesregierung vom 03.06.2020 – Steuerliche Aspekte

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5. Juni 2020 (Datum der Veröffentlichung)

Alles zum Konjunkturpaket der Bundesregierung – was Sie wissen müssen

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Der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien in Deutschland hat am 03.06.2020 ein umfassendes Konjunkturprogramm in einem Volumen über 130 Milliarden Euro zur Bekämpfung der wirtschaftliche Folgen der Corona (Covid-19) Krise beschlossen. Dieses Programm ist in einem Eckpunktepapier mit 57 Einzelmaßnahmen umrissen. Nachfolgend möchten wir Ihnen die Kernpunkte dieses Konjunkturprogramms sowie insbesondere die geplanten steuerlichen Maßnahmen vorstellen. Neben teilweise gut gemeinten punktuellen Konjunkturförderungen (insbesondere der Deckelung des Sozialversicherungsbeitrages auf 40 % des Bruttogehaltes und Verbesserungen bei der Abschreibung und der Nutzung von Verlusten), hat es die Bundesregierung insbesondere mit der Absenkung der Mehrwertsteuersätze gut gemeint, allerdings unseres Erachtens einer Vielzahl der Unternehmen und Steuerpflichtigen einen Bärendienst erwiesen. Sicherlich wird die Nachfrage im privaten Sektor nach kostenintensiven Anschaffungen (z.B. Privatautos, Möbel oder Elektrogeräte) ansteigen, aber ob die Umsatzsteuersatzsenkungen in Geschäften des täglichen Lebens (Wareneinkäufe, Benzinkosten, Hauskosten, etc.) auf die Endverbraucher weitergeleitet werden, ist unseres Erachtens zweifelhaft. Ebenso wirkt sich der „Kinderbonus“ wohl nur bei zu versteuernden Einkommen unter 50.000 € pro Person aus, sodass in diesem Punkt ebenfalls vielen Steuerpflichtigen keine Entlastung zugutekommen wird. Nachfolgend stellen wir zunächst die Eckpunkte des Konjunkturpaketes dar.

 

Konjunkturpaket – Ideen der  Regierungskoalition vom 03.06.2020

Der Koalitionsausschuss hat beschlossen in Folgen der Corona (Covid-19) Krise die Konjunktur mit einem Programm über 130 Milliarden Euro zu unterstützen. Rechtlich ist dies erst ein Vorschlag der Bundesregierung der noch vom Bundestag und Bundesrat genehmigt werden muss und erst nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wirksam wird. Bis die Maßnahme Gesetzeskraft erlangen, wird es vermutlich mindestens noch 2 Wochen dauern. Es ist deswegen, in der Erfahrung der parlamentarischen Praxis nicht auszuschließen, dass sich zwischen den Ideen der Koalitionsparteien und der gesetzlichen Umsetzung noch verschiedene Anpassungen in den Vorhaben ergeben oder auch bestimmte gesetzliche Vorhaben kurzfristig in den Gesetzgebungsprozess einfließen werden. Nach aktuellem Stand, sind 57 Eckpunkte vorgesehen. Hierbei halten wir folgende Bereiche für wichtig:

Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. Dies führt bei den Unternehmen zu hohem Verwaltungsaufwand (Lesen Sie dazu den Artikel „Checkliste von Stallmeyer“)

  • Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, sollen im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisiert werden, indem darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 getragen werden. Das soll die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer schützen und Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit für die Arbeitgeber bringen.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Dies soll den Unternehmen einen Liquiditätseffekt von ca. 5 Mrd. Euro bringen und ermöglicht den Unternehmen in Deutschland ein „level playing field“ gegenüber vielen unserer europäischen Nachbarn.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das soll schon heute die notwendige Liquidität schaffen und ist nach Auffassung der Koalition bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
  • Als steuerlicher Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden.
  • Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, soll das Körperschaftssteuerrecht modernisiert werden: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4,0fache (bisher 3,8fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags.
  • Um die Potenziale eines gut regulierten, modernen und effizienten Kapitalmarkts zu nutzen und Deutschland als Standort für Investitionen in Zukunfts- und Wachstumsunternehmen zu stärken, sollen die Möglichkeiten für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verbessern werden, sich an ihren Unternehmen zu beteiligen. Dabei werden wir auch auf die besondere Situation von Startup-Unternehmen eingehen und eine für diese attraktive Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung schaffen.
  • Das Kurzarbeitergeld bewährt sich nach Auffassung der Koalition wie schon in der Finanzkrise auch in der Corona bedingten Wirtschaftskrise. Es soll deswegen bereits im September im Lichte der pandemischen Lage eine verlässliche Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021 vorgelegt werden.
  • Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen soll für Corona bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt werden. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den unterschiedlichen Gegebenheit der besonders betroffenen Branchen, wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten – wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen – angemessen Rechnung zu tragen ist. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
  • Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag – vergleichbar dem Kindergeld – verrechnet.
  • Auf Grund des höheren Betreuungsaufwandes (gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen) soll – befristet auf 2 Jahre – der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt werden.
  • Der Lernerfolg von Auszubildenden soll auch in der Pandemie nicht gefährdet werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbund- oder Auftragsausbildung erhalten.  Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26.5. eine Übernahmeprämie.
  • Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt. Damit wird ein Anreiz gesetzt, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.
  • In der anwendungsorientierten Forschung werden die Mitfinanzierungspflichten für Unternehmen, die wirtschaftlich durch die Coronakrise besonders betroffen sind, reduziert. Der Bund unterstützt die großen außeruniversitären Forschungsorganisationen mit jeweils einem Fonds, aus dem erfolgversprechende Projekte in solchen Fällen eine Ersatzfinanzierung erhalten können, um den Abbruch der Forschungsarbeiten zu verhindern.
  • Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet, wovon eine spürbare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen ausgehen wird. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
  • Durch eine Umweltprämie soll der Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge gefördert werden. Im bestehenden System sollen die Prämien des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt werden. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 Euro die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 Euro steigt. Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2021. Bei der Besteuerung von rein elektrischen Dienstwagen von 0,25% erhöhen wir die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro. Im Rahmen der nationalen Plattform „Mobilität der Zukunft“ werden wir die Frage des optimierten Nutzungsgrades des elektrischen Antriebs bei Plug-In Hybridfahrzeugen diskutieren.
  • Das befristete Flottenaustauschprogramm für Handwerker und KMU für Elektronutzfahrzeuge bis 7,5 t wird zeitnah umgesetzt.
  • Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm wird für 2020 und 2021 um eine Milliarde Euro auf 2,5 Milliarden Euro aufgestockt. Auch die Förderprogramme des Bundes zur energetischen Sanierung kommunaler Gebäude werden aufgestockt und ein Programm zur Förderung von Klimaanpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen wird aufgelegt.
  • Erhöhung des Freibetrages für die existierenden Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer von 100.000 Euro auf 200.000 Euro.
  • Sowie weitere konjunkturelle Eckpunkte sind z.B.
    • die EEG-Umlage soll stabil bleiben,
    • Wohlverhaltensfristen in Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt werden,
    • öffentliche Investitionen vorgezogen werden,
    • ein KfW Kreditprogramm für gemeinnützige Einrichtungen aufgelegt werden,
    • Klimafördermaßnahmen (z.B. Waldkonzepte und Wasserstoffstrategien) umgesetzt werden,
    • Förderung der Kommunen erfolgen,
    • Subvention des Personennahverkehrs (ÖPNV),
    • Zuschüsse für Sportstätten und Begünstigungen von Kindertagesstätten,
    • Förderungen der Automobilzulieferindustrie,
    • Verbesserungen des Mobilfunkinfrastruktur (5G; GSM-R),
    • Umgang und Behandlung der Verrechnung und Ausgabe von Gutscheinen,
    • Förderung der Digitalisierung und der künstlichen Intelligenz.

Es ist wichtig, jetzt die richtigen Entscheidungen zu treffen und sich auf die kommenden Änderungen vorzubereiten. Dies auch unter Berücksichtigung der bevorstehenden Urlaubszeit. Gerne stehen wir Ihnen zur Beratung zur Verfügung.
Stallmeyer empfiehlt zum weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens die Internetseite des Finanzministeriums zu verfolgen. Über weitere wichtige Änderungen werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Bei Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne per E-Mail info@stallmeyer.de, per Kontaktformular oder per Telefon unter 02161 57 555 0 zur Verfügung.

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