Im Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf, bei dem die Dr. Stallmeyer GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Behindertenwerkstätte vertreten hat (Az. 1 K 437/13 U), hat das Finanzgericht Düsseldorf am 19.06.2015 bestätigt, dass die Lieferung und Pflege von Hydrokulturen (bestehend aus Hydropflanze, Kulturtopf, Wasserstandsanzeiger sowie einem Kulturgefäß, in das der Kulturtopf mit Pflanze eingesetzt wird) grundsätzlich ermäßigt besteuert(7%) ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG bzw. Anlage 2 Nr. 7 zu entsprechenden Vorschrift.
In vorgenanntem Verfahren wurde festgehalten, dass bei Kunststoff oder Keramikkulturgefäßen grundsätzlich von einer ermäßigt besteuerten Pflanzenlieferung auszugehen ist. Auch bei anderen Kulturgefäßen (z.B. aus Aluminium) ist zu prüfen, ob das Kulturgefäß den überwiegenden Anteil am Gesamtpreis der Pflanze ausmacht. Diese Konsequenz (mit dem Nachteil einer 19%igen Umsatzsteuer) ist erst dann zu ziehen, wenn das Kulturgefäß mehr als 50 % des Gesamtpreises ausmacht.
Für Rückfragen stehen wir gerne für eine Kontaktaufnahme sowie für ein persönliches Gespräch mit Herrn Dipl.-Kfm. Ralf Sieben, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater oder Herrn Dipl.-Kfm. Larsen Lüngen, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zur Verfügung.