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Anzeigepflichten für Immobilieneigentümer nach Abgabe der Grundsteuererklärung

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24. Juli 2023 (Datum der Veröffentlichung)
Pflichten zur Meldung von Immobilieneigentümern nach Einreichung der Grundsteuererklärung
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Pflichten zur Meldung von Immobilieneigentümern nach Einreichung der Grundsteuererklärung

Durch das Grundsteuer-Reformgesetz und die damit einhergehenden Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurden neue umfangreiche Meldepflichten für Immobilieneigentümer eingeführt oder bestehende Meldepflichten angepasst.

 

Meldepflichten gemäß § 19 GrStG – steuerbefreiter/-begünstigter Grundbesitz

Jede Änderung in der Nutzung oder den Eigentumsverhältnissen eines vollständig oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Objekts, die zu einer Änderung oder Aufhebung der Steuerbefreiung führen kann, muss gemeldet werden. Dies betrifft auch das Wegfallen der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung durch die ermäßigten Steuermesszahlen. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach der Änderung oder dem Wegfall der Voraussetzungen erfolgen und wird grundsätzlich von demjenigen gemacht, der als Steuerschuldner in Betracht kommt.

 

Meldepflichten gemäß § 228 Abs. 2 BewG – Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Diese neu eingeführte Meldepflicht gilt für alle Immobilieneigentümer, unabhängig von der Vermögenssphäre, in der sich die Immobilie befindet. Ab dem Jahr 2023 müssen alle Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gemeldet werden, die sich auf den Grundsteuerwert, die Art des Vermögens oder die Art des Grundstücks auswirken können. Dazu zählen beispielsweise Änderungen der Fläche durch Umbauten oder Anbauten sowie Änderungen der Nutzung von zuvor als Wohnraum genutzten Grundstücken. Ebenfalls meldepflichtig ist der Übergang des Eigentums von Gebäuden auf fremden Grund und Boden oder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen kann. Die Meldung erfolgt in der Regel durch diejenigen Personen, denen das Grundstück wirtschaftlich zuzuordnen ist. Es gelten besondere Bestimmungen (insbesondere Mitwirkungspflichten) für Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie in Erbbaurechtsfällen. Die Meldung muss zu Beginn des Kalenderjahres erfolgen, das auf das Jahr der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat und beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, für das die Meldung abzugeben ist. In einigen Bundesländern (Bayern, Hamburg und Niedersachsen) beträgt die Frist für die Meldung drei Monate.

 

Rechtsfolgen bei Verletzung der Meldepflichten

Die Meldungen gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung und müssen ordnungsgemäß erfüllt werden, was von der Finanzverwaltung durchgesetzt werden kann. Bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung kann in der Regel ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Wenn eine Meldung trotz Aufforderung nicht eingereicht wird, kann das Finanzamt den Grundsteuerwert schätzen. Ungeachtet dessen können Verstöße gegen die Meldepflichten straf- oder bußgeldrechtliche Verfahren nach sich ziehen.

Bei der Erstellung von Anzeigen steht Ihnen stallmeyer zur Seite und unterstützt Sie dabei. Wir bitten Sie, Ihre Belege oder Anfragen gerne per FTAPI an uns zu senden. Für Mandanten, die unseren Grundsteuer Service genutzt haben, ist die Vorabprüfung, ob eine Anzeige erforderlich ist, bereits in unserem Honorar für die Grundsteuererklärungen enthalten. Dieser Service bietet Ihnen somit eine umfassende Betreuung. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner Larsen Lüngen und Gerhard Müller gerne zur Verfügung.

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