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Grundsteuer: Abgabe-Frist ist am 31.01.2023 ausgelaufen, Fristverlängerung?

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1. Februar 2023 (Datum der Veröffentlichung)
stallmeyer Grundsteuer Abgabe-Frist, Beantragung Fristverlängerung
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Ende Januar 2023 Abgabe-Frist zur Grundsteuererklärung

Wir weisen darauf hin, dass am 31.1.2023 die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ausgelaufen ist.

Fristverlängerung

Eine pauschale Fristverlängerung wird es (mit Ausnahme in Bayern) nicht geben. Wir empfehlen deshalb eine formlose Fristverlängerung zu beantragen. Dafür genügt ein formloses Schreiben, in dem um Fristverlängerung gebeten wird und eine Begründung vorgebracht wird, warum die Fristverlängerung gebraucht wird. Typische Fälle sind etwa, dass noch nicht alle Unterlagen vorliegen oder besorgt werden konnten, längere Krankheit oder beruflich bedingte Abwesenheit. Außerdem sollte man dem Finanzamt auch einen Termin nennen, zu dem man die Erklärung dann einreichen wird. Grundsätzlich wird der Antrag auf Fristverlängerung vermutlich seitens der Finanzverwaltung kritisch gesehen, da bereit die ursprüngliche Frist vom 31.10.2022 auf den 31.01.2023 verlängert wurde.

Ablehnung Fristverlängerung oder verspätetet Abgabe

Zunächst wird das Finanzamt die Abgabe der Grundsteuererklärung anmahnen und dabei die „Strafe“ androhen. Die meisten Bundesländer haben bereits angekündigt, dass sie (zunächst) kulant reagieren werden und nur Erinnerungsschreiben verschicken wollen.

Wer ein solches Schreiben vom Finanzamt erhält, sollte aber tätig werden und die Grundsteuererklärung abgeben – gar nicht abgeben ist keine Lösung und wird bestraft:

  • Wer keine Grundsteuererklärung abgibt, riskiert ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro.
  • Außerdem darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn keine Grundsteuererklärung eingereicht wird: Es schätzt dann zum Beispiel die Wohnfläche oder die Anzahl der Garagenplätze – wobei die Schätzung ganz sicher nicht zu Gunsten des Eigentümers ausfallen wird.

Eigentlich ist das Finanzamt auch dazu verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Erklärung nicht oder verspätet eingeht. Im Rahmen der ersten Hauptfeststellung zum Stichtag 1.1.2022 entfällt jedoch ausnahmsweise die verpflichtende Festsetzung des Verspätungszuschlags.

Erfüllt der Grundstückseigentümer seine Abgabepflicht nicht, darf das Finanzamt aber nach eigenem Ermessen einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe des Verspätungszuschlags hängt dann von der Dauer der Fristüberschreitung ab.

Was kann stallmeyer für Sie tun?

Soweit Stallmeyer mit der Erstellung Ihrer Grundsteuererklärung beauftragt ist, werden wir alle notwendigen und möglichen Schritte für Sie unternehmen um finanzielle Nachteile aus der Einreichung nach dem 31.1.2023 zu vermeiden.

Falls Sie steuerlich diesbezüglich noch nicht beraten sind, stehen wir Ihnen gerne für alle Fragen rund um Ihre Grundsteuererklärung sowie zur Fristverlängerung gerne zur Verfügung.

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