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2. März 2023 (Datum der Veröffentlichung)
Reform des Transparenzregisters, Mitteilungspflichten, Übergangsregelungen EuGH – Rechtssache
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Reform des Transparenzregisters, Mitteilungspflichten, Übergangsregelungen EuGH – Rechtssache C-601/20 und C-37/20 vom 22.11.2022

Seit dem 01.08.2021 ist das bislang als Auffangregister ausgestaltete Transparenzregister zu einem Vollregister umgestaltet worden.Dadurch kommen auf Unternehmen neue gesetzliche Mitteilungspflichten zu, weil die bisherige Mitteilungsfiktion in § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz gestrichen worden ist. War das Unternehmen und der wirtschaftlich Berechtigte (Gesellschafter) bisher im Handelsregister eingetragen und damit registriert, brauchten grundsätzlich keine weiteren Mitteilungen zum Transparenzregister vorgenommen werden.

Dies wird nun künftig anders. Durch die Streichung der Mitteilungsfiktion werden sich die nach dem Gesetz erforderlichen Meldungen deutlich erhöhen. In der Praxis wird erwartet, dass von den Gesetzesänderungen 1,9 Mio. bis 2,3 Mio. Unternehmen betroffen sind. Zudem gibt es weitere wichtige Änderungen, wie die Erweiterung des Begriffs des wirtschaftlich Berechtigten in § 3 Geldwäschegesetz (GwG), welche ebenfalls eine Erweiterung der notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bedingt.

Künftig sollen auch die im neu geschaffenen Register der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragenen Gesellschaften gegenüber dem Transparenzregister mitteilungspflichtig sein. Das Bundesverwaltungsamt hat im Zuge der gesetzlichen Neuregelungen bereits reagiert und seine im Internet abrufbaren Fragen und Antworten auf den neuen Gesetzesstand vom 01.08.2021 aktualisiert.

Nachfolgend möchten wir Sie über wesentliche Punkte der Neuregelung und insbesondere über die Übergangsregelungen informieren:

 

1. Erweiterung des Begriffs des wirtschaftlich Berechtigten und der diesbezüglichen notwendigen Angaben

Die Reform sieht gewisse Anpassungen von § 3 GwG, der den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten definiert, vor. So ist der ungenaue Begriff des Vertragspartners in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG entfallen und durch die Worte „eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung iSd Abs. 3″ ersetzt worden. Darüber hinaus soll die Ergänzung von § 3 Abs. 3 Nr. 6 GwG eine bislang bestehende Regelungslücke schließen und die Privilegierung von Trusts, Treugebern und vergleichbaren Rechtsgestaltungen gegenüber Stiftungen aufheben.

Ferner muss künftig nicht nur eine, sondern es müssen alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden, weil bisher offenbar zahlreiche Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a GwG darin begründet waren, dass nicht alle Staatsangehörigkeiten mitgeteilt wurden. Es bleibt allerdings dabei, dass erst bei einer erforderlichen Aktualisierung der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten die weiteren Staatsangehörigkeiten nachzumelden sind. Zudem werden auch zukünftig Sitzverlegungen von Gesellschaften nach § 20 Abs. 2Nr. 1 GwG mitzuteilen sein (vgl. zum Vorstehenden Goette, Die Reform des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes, DStR 2021, 1551, 1553).

Schon jetzt ist es geltendes Recht, dass der Direkterwerb von Immobilien durch ausländische Erwerber transparenzpflichtig ist. § 20 Abs. 1 S. 2 GwG verlangt dahingehend, dass Vereinigungen mit Sitz im Ausland mitteilungspflichtig sind, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben.

Nach § 21 Abs. 1 S. 2 GwG gelten vergleichbare Pflichten für Verwalter von Trusts (Trustees), die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben. Dies wird im Rahmen der Reform dahingehend ausgeweitet, dass künftig auch jeglicher mittelbare Erwerb von Immobilien durch ausländische Rechtseinheiten transparenzpflichtig wird, sofern sie die Grenzen nach § 1 Abs. 3 GrEStG erreichen oder wenn sie im Sinn des § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben. Dabei erstreckt sich die Transparenzpflicht nur auf die ausländische Vereinigung bzw. Verwalter von Trusts, auf die Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum übergehen sollen.

 

2. Neuerungen bezüglich der ldentifizierungspflicht gemäß §§ 11 f. GwG

Die Reform bringt auch gewisse Neuerungen im Hinblick auf die Regelungen zur Erhebung (§ 11 GwG) und Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung (§ 12 GwG) der wirtschaftlich Berechtigten mit sich.

Der neu gefasste § 12 Abs. 3 GwG stellt nunmehr klar, dass die Verpflichteten ihre Sorgfaltspflichten bei Eingehung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit transparenzpflichtigen Rechtsträgern in der Regel schon erfüllen, wenn sie die erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten mit den im Transparenzregister hinterlegten Daten abgleichen. Jedenfalls, wenn sich daraus keine Zweifel an der Identität bzw. der Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergeben und auch keine erhöhten Risiken nach § 15 Abs. 2 GwG erkennbar sind, genügt der Verpflichtete damit den an ihn gestellten Anforderungen (vgl. Goette aaO, DStR 2021, 1551, 1555).

 

3. Auswirkungen des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes – MoPeG

Das am 24.06.2021 vom Bundestag verabschiedete MoPeG, das bereits am 25.6.2021 den Bundesrat passiert hat (BR-Drs. 567/21 (B)), dürfte weitere Folgen für das Transparenzregister mit sich bringen. Es sieht u.a. die Einführung eines dem Handelsregister ähnlichen Registers für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor (vgl. §§ 707-707c BGB), welches dazu beitragen soll, dass die seit langem beklagten Transparenzlücken im Recht der GbR geschlossen werden. Allerdings soll die Eintragung der GbR in dieses Register nicht jede GbR betreffen (vgl. § 707 Abs. 1 BGB).

Nach dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers sollen sich die Transparenzpflichten des GwG auch auf die im GbR-Register eingetragenen Gesellschaften ausweiten. Im entsprechenden Gesetzesentwurf des MoPeG heißt es dazu wörtlich: „Schließlich wird das Gesellschaftsregister sowohl in das Unternehmensregister als auch in das Transparenzregister eingebunden. Dies ermöglicht es, die unternehmensrelevanten Daten aus dem Gesellschaftsregister neben denen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister über das Unternehmensregister als zentraler Plattform einzusehen und den wirtschaftlich Berechtigten einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts festzustellen.“

Das MoPeG sieht zu diesem Zweck eine Ergänzung des § 20 Abs. 2 GwG vor, um die Mitteilungspflicht auch auf die registrierte GbR zu erstrecken (vgl. Goette aaO, DStR 2021, 1551, 1555).

 

4. Inkrafttreten und Übergangsfristen

Die Gesetzesänderungen sind mit Wirkung zum 01.08.2021 in Kraft getreten.

Vorgesehen ist allerdings in § 59 Abs. 8 GwG, dass für diejenigen Rechtseinheiten, die bislang z.B. wegen der Eintragung in einem (Handels-) Register von der Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister über § 20 Abs. 2 GwG ausgenommen waren, Übergangsfristen gelten, weswegen

  • eine bislang nicht mitteilungspflichtige AG, SE oder KGaA bis 31.03.2022,
  • eine bislang nicht mitteilungspflichtige GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft (SCE) oder Partnerschaft bis 30.6.2022
  • und alle sonstigen bislang nicht zur Mitteilung verpflichteten Rechtsträger bis 31.12.2022

Zeit bekommen, ihre Pflichten bis zu diesen Stichtagen zu erfüllen (vgl. § 59 Abs. 8 Nr. 1-3 GwG).

Diese Zeiträume sollten dringend genutzt werden, um – soweit nicht bereits bekannt – die Eigentümerstruktur sowie weitere für die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitteilung relevante Faktoren der Gesellschaften aufzuklären. Um drohende Bußgelder zu vermeiden sollte sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Meldungen rechtzeitig abgegeben werden. (vgl. Goette aaO, DStR 2021, 1551, 1557).

In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass nach § 59 Abs. 9 GwG die Bußgeldvorschriften

  • für eine von der Streichung der Mitteilungsfiktion betroffene AG, SE oder KGaA bis 31.03.2023,
  • für eine von der Streichung der Mitteilungsfiktion betroffene GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft (SCE) oder Partnerschaft bis 30.06.2023
  • und für alle sonstigen von der Streichung der Mitteilungsfiktion betroffenen Rechtsträger bis 31.12.2023 ausgesetzt werden.

Für vorgenannte Gesellschaften müssen zudem bis 01.04.2023 keine Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben werden, wenn nach der bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 i.V.m § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte (§ 59 Abs. 10 GwG).

 

5. Ausblick

Den nach dem GwG verpflichteten Geschäftsführungen und wirtschaftlich Berechtigten der betroffenen Gesellschaften wird empfohlen, sich umgehend für alle betroffenen Gesellschaften einen entsprechenden Überblick über die notwendigen Mitteilungspflichten zu verschaffen, insbesondere in den Fällen, in denen neue wirtschaftlich Berechtigte in den Kreis der Mitteilungspflichten einbezogen worden sind.

Das betrifft vorsorglich auch GbR-Gesellschafter, falls es sich um Außengesellschaften handelt, die im Rechtsverkehr nach außen als GbR auftreten und im Register einzutragen sind.

Die Übergangsregelungen sind für viele mittelstandsgeprägte Unternehmen ausreichend, um die gesetzlichen Mitteilungspflichten rechtzeitig zu erfüllen. Nur bei den Aktiengesellschaften und den vergleichbaren Rechtsformen sind die Mitteilungspflichten bereits bis zum 31.03.2022 zu erfüllen.

Dass die Mitteilungspflichten zwingend zu beachten sind, zeigt sich schon an den erheblich erhöhten Bußgeldern der letzten Jahre. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine ernst zu nehmende Compliance-Aufgabe.

 

6. Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (C-601/20 und C-37/20)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die freie Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die Öffentlichkeit gegen Europarecht verstößt und damit unwirksam ist. Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die freie Einsehbarkeit des Registers einen schwerwiegenden Eingriff in die europäischen Grundrechte darstellt, da sich dadurch ein umfassendes Profil mit bestimmten persönlichen Identifizierungsdaten und der Vermögenslage des Betroffenen erstellen lässt. Dieser Eingriff sei auch nicht durch die Ziele der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gerechtfertigt. Die Entscheidung erging im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen Sovim SA (Rechtssache C-601/20) und WM (Rechtssache C-37/20).

Der EuGH hat dies begründet damit, dass die freie Einsehbarkeit des Transparenzregisters durch die Öffentlichkeit einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 7 und 8 der EuGRCh darstellt. Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rechtfertigt diesen Eingriff nicht. Die Europäische Kommission wird aufgefordert, eine einheitliche Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ zu schaffen, um Unklarheiten zu beseitigen. Die Vorteile einer freien Einsehbarkeit des Registers überwiegen nicht die mit dieser Änderung verbundene zusätzliche Schwere des Eingriffs in die EuGH. Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegt nicht der Öffentlichkeit, sondern den zuständigen Behörden und geldwäscherechtlich Verpflichteten. Daher müssen sie im Rahmen ihrer Pflichten freien Zugang zum Register haben.

Das Urteil des EuGH ist rechtskräftig und hat umfassende Bindungswirkung auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten. Nationale Gerichte und Verwaltungsorgane müssen es umsetzen und dürfen eine europarechtswidrige Vorschrift wie § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG nicht anwenden. Luxemburg hat den freien Zugang zum nationalen Transparenzregister bereits gesperrt, und Deutschland wird wahrscheinlich folgen. Das Urteil könnte auch Auswirkungen auf das Legislativverfahren der geplanten EU-Geldwäscheverordnung haben.

 

Vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs

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