Ernstliche Zweifel des Bundesfinanzhofs am Bundesmodell zur Grundsteuer
„Als einer der ersten Beratungshäuser hat stallmeyer frühzeitig zum Einlegen von Mustereinsprüchen bezüglich der Reform der Grundsteuer empfohlen bzw. dies für die Mandanten übernommen. Die seinerzeit von stallmeyer geäußerten Bedenken gegen die Bewertungsmodelle scheinen sich nun zumindest vorläufig höchstrichterlich zu bestätigen.“
Grundsteuer: stallmeyer rät zu Einspruch gegen Bescheide über die Grundsteuer nach Bundesmodell
Am 27.05.2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass es Steuerpflichtigen unter bestimmten Umständen möglich sein muss, einen niedrigeren Wert ihres Grundstücks als den festgestellten Grundsteuerwert nachzuweisen. Dies ergibt sich aus den Beschlüssen II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV). Aufgrund dieser Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte war es nicht mehr notwendig, zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der zugrunde liegenden Bewertungsregeln unterliegt.
Der BFH äußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Feststellung der Grundsteuerwerte in Bezug auf ihre Höhe. Diese Zweifel entstehen daraus, dass Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben werden muss, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, wenn das Übermaßverbot verletzt ist, selbst wenn der Gesetzgeber diesen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt hat. In Massenverfahren wie diesem hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum für Typisierung und Pauschalierung. Das Übermaßverbot könnte jedoch verletzt sein, wenn der festgestellte Grundsteuerwert deutlich über dem normalen Maß liegt. Nach bisheriger Rechtsprechung muss der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40% oder mehr übersteigen.
In beiden strittigen Fällen kam der BFH zu dem Schluss, dass es bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller aufgrund von Einzelfallbesonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten. Dies ist jedoch keine endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts.