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Jahressteuergesetz 2024 – Bundestag nimmt Koalitionsentwurf an

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5. November 2024 (Datum der Veröffentlichung)
Jahressteuergesetz 2024 – Bundestag nimmt Koalitionsentwurf an
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Jahressteuergesetz 2024: Wichtige Steueränderungen für mehr Transparenz und Vereinfachung

Das Jahressteuergesetz bringt umfassende Änderungen im Steuerrecht, die sowohl auf Vereinfachung und Transparenz als auch auf eine bessere Vereinbarkeit mit aktuellen Rechtsprechungen abzielen. Wichtige Anpassungen betreffen unter anderem die Verlustverrechnung bei Termingeschäften, die Erweiterung der E-Bilanz-Pflicht und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Zudem werden bestehende Regelungen, wie etwa zur Körperschaftsteuer oder zur Wegzugsbesteuerung, präzisiert, um die Steuergesetzgebung an aktuelle wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen. Mit diesen Reformen wird das Ziel verfolgt, die steuerlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, bürokratische Hürden abzubauen und ein transparentes und gerechtes Steuersystem zu fördern.

Dem Gesetz muss noch der Bundesrat zustimmen, der hierüber am 22.11.2024 beraten will. Weitere Details können der Veröffentlichung „Deutscher Bundestag“ entnommen werden.

Erweiterung der E-Bilanz

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz (E-Bilanz) wird auf zusätzliche Nachweise, das Anlagenverzeichnis und weitere Verzeichnisse ausgeweitet. Damit wird eine Forderung des Bundesrats erfüllt, die die Transparenz und den Informationsumfang für steuerliche Zwecke erhöhen soll.

Erhöhung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Als Maßnahme zur Unterstützung von Familien wird die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab 2025 erweitert. Der abzugsfähige Anteil steigt auf 80% der Aufwendungen, und der Höchstbetrag pro Kind wird von 4.000 € auf 4.800 € angehoben.

Körperschaftsteuerklausel

Die gesetzliche Regelung zur Körperschaftsteuerklausel wird angepasst. Nach einem Urteil des BFH aus 2021 wird klargestellt, dass ein Statuswechsel zwischen Körperschaftsteuerpflichtigen eine Sperrfristverletzung darstellt. Die Änderung gilt für Übertragungen nach dem Beschluss des Bundestags am 18. Oktober 2024, um Rückwirkung zu vermeiden.

Fiktion bei Erbengemeinschaften

Es wird gesetzlich festgelegt, dass ein entgeltlicher Erwerb oder Verkauf eines Anteils an einer Erbengemeinschaft als anteiliger Erwerb oder Verkauf eines zur Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks gilt. Damit wird ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2023 berücksichtigt. Diese Klarstellung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Verzicht auf das Mobilitätsbudget

Die geplante Pauschalbesteuerung für ein Mobilitätsbudget entfällt auf Anraten des Bundesrats. Stattdessen soll die Regierung Konzepte zur Vereinfachung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Sachbezüge und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entwickeln.

Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen

Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen werden aufgehoben. Diese Verluste können künftig uneingeschränkt mit Kapitalerträgen verrechnet werden. Dies soll den vereinfachten Charakter der Abgeltungsteuer stärken und zugleich verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bisherige Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung tragen, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) am 7. Juni 2024 geäußert hat.

Weitere steuerrechtliche Anpassungen bei Kapitalerträgen

  • Dividendenerträge: Die Meldestandards für Dividendenerträge werden an die Vorgaben der FASTER-Richtlinie angepasst.
  • Grundsteuerkürzung: Im Rahmen der Grundsteuerreform wird für die gewerbesteuerliche Kürzung ab 2025 der tatsächlich gezahlte Grundsteuerbetrag statt des Grundsteuerwerts als Bemessungsgrundlage genutzt. Dies ermöglicht eine bundesweit einheitliche Berechnung trotz unterschiedlicher Grundsteuer-Modelle der Länder.
  • Wegzugsbesteuerung: Die Wegzugsbesteuerung wird bei Anteilen an Investment- und Spezial-Investmentfonds präzisiert und der Systematik des Außensteuergesetzes angepasst. Ziel ist, Steuerumgehungen bei erheblichen Beteiligungen im Ausland zu verhindern.

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags

  • Der Erbfallkostenpauschbetrag wird auf Forderung des Bundesrats angehoben, jedoch nur auf 15.000 € (bisher: 10.300 €) und nicht auf die vom Bundesrat geforderten 20.000 €. Die Anpassung soll für Erwerbe gelten, bei denen die Steuer ab dem Monat entsteht, der auf die Verkündung des Änderungsgesetzes folgt.

Fristen und Nachweispflichten

  • Schlussbilanz im Umwandlungssteuerrecht: Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz wird an die Frist zur Körperschaftsteuererklärung gekoppelt, um einheitliche Abgabefristen sicherzustellen.
  • Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts: Durch eine Entscheidung des BFH wird es Eigentümern ermöglicht, einen niedrigeren als den festgelegten Grundsteuerwert nachzuweisen. Diese Option berücksichtigt Anforderungen des Bundesrats und greift insbesondere für Fälle mit Mietpreisbindungen oder Denkmalschutzauflagen.

Weitere Anpassungen im Steuerrecht

  • Kapitalgesellschaften in Insolvenz: Für die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen wird eine Gleichbehandlung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften angestrebt. Bei insolvenzbedingter Auflösung einer Kapitalgesellschaft bleibt die Steuervergünstigung erhalten, sofern der Betrieb fortgeführt wird und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden.
  • Umsatzsteuerrecht: Zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht betreffen u.a. den Vorsteuerabzug, Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen und Verwaltungsleistungen von Kreditinstituten sowie Rechnungsstellungsregelungen für Kleinunternehmer.
  • Mindeststeuergruppe: Eine Mindeststeuergruppe wird künftig auch für einzelne inländische Geschäftseinheiten fingiert, um steuerliche Anforderungen zu vereinfachen.

Die Änderungen zielen darauf ab, das Steuerrecht zu vereinfachen, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und auf aktuelle Rechtsprechungen sowie Forderungen des Bundesrats zu reagieren. Leider sind aber auch Teile der Änderungen erneut ein Versuch der Finanzverwaltung auf steuerfreundliche BFH-Entscheidungen pro Fiskal zu reagieren.

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