#näherdran

Werbungskosten: Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete

Näher dran – an Menschen, Themen, Aufgaben.

Unsere Experten

Beitrag teilen

23. Juni 2021 (Datum der Veröffentlichung)
stallmeyer-aktuelles-werbungskosten-ermittlung-ortsueblichen-marktmiete
stallmeyer-designelement

Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 22.02.2021 (BFH Az. IX R 7/20) ist die ortsübliche Marktmiete im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG grundsätzliche auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.

Hintergrund

Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 gilt eine Wohnung die zu Wohnzwecken zu einer verbilligten Vermietung überlassen wird, bereits als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen, ansonsten ist der volle Werbungskostenabzug eröffnet.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde diese Grenze auf 50 % herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Wenn diese positiv ausfällt, ist eine Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und somit ist der volle Werbungskostenabzug möglich. Ansonsten ist nur für den entgeltlich vermieteten Teil von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen somit sind die Kosten aufzuteilen.

Die BFH-Entscheidung

Die maßgebliche ortsübliche Marktmiete ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel. Hierzu gehören zum einen der einfache Mietspiegel nach § 558c BGB sowie der qualifizierte Marktspiegel nach § 558d BGB. Dort ist jeder der Mietwerte (nicht nur der Mittelwert) als ortsüblich anzusehen. Erst wenn die Grenzwerte über oder unterschritten werden führt dies zur Unüblichkeit.

Der Mietspiegel dient als eine der Informationsquellen, zur leichten und schnellen Ermittlung der ortsüblichen Miete, dies ist aufgrund eines breiten Spektrums möglich. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn bei einer Miete innerhalb der vom Mietspiegel vorgesehenen Spanne gleichwohl im Einzelfall ermittelt werden müsste, ob nicht ein anderer Wert innerhalb der Spanne der angemessenere wäre.

Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden (z.B. keine regelmäßige Anpassung an die Marktentwicklung) oder ist gar nicht erst vorhanden, kann die ortsübliche Miete z.B.

  • mithilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB,
  • durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i. V. mit § 558e BGB oder
  • unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden.

 

Laut Bundesfinanzhof ist jeder dieser Ermittlungswege gleichrangig.

Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an Frau Alexandra Lennartz oder Frau Denise Walgenbach.

Die Vielfalt unserer Kompetenzen

Unsere Leistungen im Überblick

Aussagekräftige Entscheidungsgrundlagen – das ist es, was Sie von uns bei Jahres- und Konzernabschlüssen, bei der Beurteilung von Transaktionen oder der Gestaltung interner Prozesse erwarten dürfen.

So gut wie jede unternehmerische Entscheidung wird von Steuer-Fragen gesteuert oder doch zumindest beeinflusst. Die qualifizierte und an Ihren nachhaltigen Zielen orientierte Beratung wird zunehmend komplexer.

Wir bieten Ihnen eine routinierte und professionelle Unterstützung, die optimal auf die individuellen Bedürfnisse Ihres Rechnungswesens und Ihrer Personalabteilung abgestimmt ist.

In kaufmännischen und rechtlichen Fragen profitieren Sie von der gemeinsamen, fachübergreifenden Beratung durch unsere Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte.

In der Unternehmensberatung sehen wir unsere Aufgabe darin, Risiken zu minimieren und eine positive Unternehmensentwicklung zu unterstützen – gerade in dynamischen Märkten.

stallmeyer hat sich in über 50 Jahren eine große Nähe zu spezifischen Themen erarbeitet. Hier sind wir in besonderem Maße mit den jeweiligen Rahmenbedingungen und Besonderheiten vertraut.

Das könnte Sie auch interessieren

Weitere Interessante Beiträge