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Kein Verfall des Urlaubsanspruchs zum 31.12. ohne entsprechenden Hinweis durch den Arbeitgeber

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29. November 2018 (Datum der Veröffentlichung)

Wann entfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers?

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Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) führt zu einer Änderung der Rechtslage bei der Frage, wann der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entfällt.

Die deutschen Arbeitsgerichte sind bislang davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers am 31.12. eines jeden Jahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer zuvor keinen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt hat oder aber der Urlaub aus betriebs- oder personenbedingten Gründen nicht bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen wurde. Der EUGH hält diese  Praxis für unionsrechtswidrig. Er hat in den Entscheidungen C-619/16, C-684/16 klargestellt, dass der Verfall des Urlaubsanspruches im Falle der fehlenden Beantragung des Urlaubs im Kalenderjahr nur noch dann in Betracht kommt, wenn  der Arbeitgeber  den Arbeitnehmer zuvor förmlich aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und den Arbeitnehmer auch darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls verfällt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Urlaub in das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Dies ist auch bei der Bildung von Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wir empfehlen deshalb, die Arbeitnehmer jetzt noch aufzufordern, den  entsprechenden Urlaub zu nehmen und die Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verfalls ausdrücklich hinzuweisen. Sollten Rückfragen bestehen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Die Entscheidung ist im Infobrief Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltverlags kommentiert, den Sie kostenlos unter folgendem Link abrufen können:

https://kostenlos.anwaltverlag.de/fachgebiete/arbeitsrecht/

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