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Steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld

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Olaf Heinrichs

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7. Juni 2021 (Datum der Veröffentlichung)

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung wie z.B. das Mutterschaftsgeld. Das Kurzarbeitergeld an sich ist steuerfrei, jedoch wird es bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt, das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt.

 

Was ist Steuerprogression?

Umso höher das zu versteuernde Einkommen, umso höher der Steuersatz, der auf dieses Einkommen zu versteuern ist, der progressive Steuertarif. Ebenso steigt der durchschnittliche Steuersatz mit steigendem Einkommen.
Steuerprogression ist die Basis eines gerechten Steuersystems, in diesem heißt es, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen sollen.

 

Kurzarbeitergeld und Progressionsvorbehalt

Als Lohnersatzleistung unterliegt das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes wird das Kurzarbeitergeld zu den restlichen steuerpflichtigen Einkünften des Jahres hinzuaddiert. Diese Summe bestimmt dann den individuellen Steuersatz. Jedoch ist das Kurzarbeitergeld weiterhin steuerfrei, deshalb wird der ermittelte Steuersatz nur auf das zu versteuernde Einkommen erhoben.
Natürlich ist es so, dass jemand der länger in Kurzarbeit ist, somit auch ein geringeres steuerpflichtiges Einkommen hat und deshalb werden auch weniger Steuern fällig. So bleibt natürlich ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei.
Bei aktuell laufenden Vorauszahlungen kann der Progressionsvorbehalt leider berücksichtigt werden, erst im Rahmen der individuellen Einkommensteuerveranlagungen (frühestens im Folgejahr).

 

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